Das Wichtigste zur Rückmeldung nach Ortsabwesenheit zusammengefasst:
Sie dürfen nur in den Urlaub fahren, wenn das Jobcenter der Ortsabwesenheit zugestimmt hat.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen sich ALG-1-Empfänger bei der Agentur für Arbeit und Bürgergeld-Empfänger beim Jobcenter melden. Dann kann das weitere Vorgehen bezüglich der Arbeitssuche besprochen werden.
Waren Sie länger als 21 Tage nicht für das Arbeitsamt bzw. das Jobcenter erreichbar, müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden bzw. einen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen.
Inhalt
Rückmeldung ja oder nein?
Ein Urlaub dient der Erholung. Auch Arbeitslose können von einer kurzen Auszeit profitieren und sich danach wieder motiviert der Suche nach einer Arbeit widmen. Grundsätzlich dürfen Leistungsbezieher unter gewissen Umständen verreisen. Doch müssen sie sich beim Jobcenter bzw. Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden?
Ortsabwesenheit für Arbeitslosengeld-1-Empfänger
Bevor wir uns der Frage zuwenden, ob sich ALG-1-Empfänger beim Arbeitsamt nach einem Urlaub zurückmelden müssen, wollen wir zunächst die grundlegenden Regeln bezüglich der sogenannten Ortsabwesenheit klären. Zwar kennt das Sozialgesetzbuch keinen Urlaubsanspruch für Arbeitslose, sie können aber dennoch unter gewissen Umständen verreisen.
Hierzu ist immer eine Erlaubnis von der Agentur für Arbeit nötig. ALG-1-Empfänger, die in den Urlaub fahren möchten, sollten beachten, dass sie die Ortsabwesenheit kurz vorher – etwa eine Woche im Vorhinein – beantragen sollten.
Nur so kann der Sachbearbeiter überblicken, ob Sie durch den Urlaub ein Vorstellungsgespräch oder eine Weiterbildungsmaßnahme verpassen würden.
Dabei kann das Arbeitsamt einer Ortsabwesenheit von bis zu 6 Wochen am Stück zustimmen, wobei das Arbeitslosengeld dann nur bis zum Ablauf der 3. Woche gezahlt wird. Waren Sie bis zu sechs Wochen lang verreist, müssen Sie sich beim Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden, damit Ihr Sachbearbeiter weiß, dass Sie wieder den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen.
Welche Regeln müssen Bürgergeld-Empfänger beachten?
ALG-1-Empfänger müssen sich also beim Arbeitsamt nach dem Urlaub zurückmelden. Wie verhält es sich jedoch bei Bürgergeld-Empfängern, für welche das Jobcenter zuständig ist? Für Sie gelten ähnliche Regeln wie für Personen, die Arbeitslosengeld 1 beziehen.
Auch sie müssen zunächst eine Erlaubnis vom Jobcenter einholen, bevor sie verreisen dürfen. Allerdings besteht ein Anspruch auf Ortsabwesenheit für maximal 21 Tage. Dauert die Ortsabwesenheit eines Bürgergeld-Empfängers bis zu drei Wochen, so ist eine unverzügliche, persönliche Rückmeldung beim Jobcenter unabdingbar. War die Person jedoch länger unterwegs, so muss erneut ein Bürgergeld-Antrag gestellt werden, da für den Zeitraum der Reise kein Anspruch auf die Leistung besteht.
muss ich meine Ortsabwesenheit direkt persönlich beim Jobcenter melden vorher und anschließend muss ich mich da sehen lassen
weil ich hatte meine Ortsabwesenheit bereits bekannt gegeben beim Jobcenter und nun wollen die dass ich noch persönlich dort herkomme und anschließend auch wieder mich dort persönlich zeige muss ich das wirklich tun
Betreffend einer Ortsabwesenheit beim Bezug von ALG-1 heißt es, das sich nach Rückkehr beim Arbeitsamt zurückgemeldet werden muss. Muss dies persönlich erfolgen, oder genügt die Meldung per Mail oder Telefon?