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Dürfen Hartz-4-Empfänger eine Wohngemeinschaft gründen?

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Eine Wohnung zu finden ist nicht leicht: Gerade in Großstädten ist Wohnraum oft knapp und meist auch dementsprechend teuer. Vor diesem Hintergrund entscheiden sich viele Personen dazu, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen. So können sich mehrere Personen die Kosten für die Wohnung teilen. Doch was müssen Hartz-4-Empfänger bei einer Wohngemeinschaft berücksichtigen?

Das Wichtigste zum Thema „Hartz-4-WG gründen“ kurz und knapp zusammengefasst

Liegt bei einer WG eine Bedarfs‌gemeinschaft vor?

Nein, bei einer Bedarfsgemeinschaft wird angenommen, dass die Personen finanziell füreinander sorgen. In einer WG mit Hartz-4-Empfängern ist dies nicht der Fall. Hier wirtschaftet in der Regel jeder für sich allein.

Was muss ich als Hartz-4-Empfänger bei einer WG beachten?

Viele Jobcenter gehen bei einer Wohngemeinschaft zunächst von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Leben Hartz-4-Empfänger in einer Wohngemeinschaft, sollten sie am besten einen Untermietvertrag oder ähnliche Beweise dafür vorlegen, dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

Was passiert, wenn das Jobcenter bei meiner WG von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht?

In diesem Fall kann das Jobcenter einen niedrigeren Regelsatz auszahlen.

Leben in einer WG und Hartz-4-Bezug: Passt das zusammen?
Leben in einer WG und Hartz-4-Bezug: Passt das zusammen?

Inhalt

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer WG?
  • Wohngemeinschaft und Hartz 4: Probleme mit dem Jobcenter

Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer WG?

Gründen Hartz-4-Empfänger eine Wohngemeinschaft, geht das Jobcenter häufig fälschlicherweise davon aus, dass die Mitglieder der WG eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Aber was ist eine solche Bedarfsgemeinschaft eigentlich genau? Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 7 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Laut diesen gehören unter anderem die folgenden Personen zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Im Haushalt lebende Eltern eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren
  • Partner des Leistungsberechtigten
  • Im Haushalt lebende unverheiratete Kinder unter 25 Jahren
Wichtig für Hartz-4-Empfänger: Eine Wohngemeinschaft unterscheidet sich von einer Bedarfsgemeinschaft.
Wichtig für Hartz-4-Empfänger: Eine Wohngemeinschaft unterscheidet sich von einer Bedarfsgemeinschaft.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass sich die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen untereinander finanziell unterstützen und füreinander Verantwortung tragen.

Dies wird bei der Berechnung der Hartz-4-Leistungen berücksichtigt. So erhalten Hartz-4-Empfänger, die mit einer anderen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden, etwa einen etwas niedrigeren Regelsatz.

Gründen Hartz-4-Empfänger eine Wohngemeinschaft, wohnen sie zwar in einer Wohnung zusammen, wirtschaften jedoch nicht gemeinsam. Leben Personen in einer WG bei Hartz-4-Bezug, darf etwa das Einkommen der Mitbewohner nicht auf die ALG-2-Leistungen angerechnet werden.

Wohngemeinschaft und Hartz 4: Probleme mit dem Jobcenter

Häufig kann man davon hören, dass eine WG vom Jobcenter fälschlicherweise als Bedarfsgemeinschaft eingeordnet wird. Dies führt dazu, dass Bezieher von Hartz 4 in der Wohngemeinschaft nicht die vollen ALG-2-Leistungen erhalten.

Von einer Bedarfsgemeinschaft kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn bei den Personen ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander einzustehen. Laut § 7 Abs. 3a SGB II wird das vermutet, wenn Partner:

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Für eine Hartz-4-Wohngemeinschaft ist der Untermietvertrag oft besonders wichtig.
Für eine Hartz-4-Wohngemeinschaft ist der Untermietvertrag oft besonders wichtig.

Wird von einer Bedarfs- statt von einer Wohngemeinschaft bei Hartz-4-Empfängern ausgegangen, sollten die Betroffenen schnell handeln. Sie müssen beim Jobcenter Belege darüber vorlegen, dass die Parteien nur zusammen wohnen, aber nicht füreinander Verantwortung tragen oder sich finanziell unterstützen.

Leben Bezieher von Hartz 4 in einer Wohngemeinschaft, kann es häufig schon ausreichen, wenn sie beim Jobcenter einen Untermietvertrag für die Wohnung vorlegen. Diesem muss klar zu entnehmen sein, dass der Betroffene für den Teil der Miete selbst auskommen muss.

Auch Belege darüber, dass kein gemeinsames Konto besteht, können belegen, dass Hartz-4-Empfänger eine Wohngemeinschaft bilden. Des Weiteren kann es möglich sein, dass die Mitglieder der WG eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in welcher sie versichern, dass sie nicht finanziell füreinander aufkommen.

Bildnachweise: depositphotos.com/Zdyma4, fotolia.com/biker3, fotolia.com/VRD

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Susanne S. meint

    7. Juni 2019 um 20:26

    Bedauere, aber wenn sich zwei langjährige Freundinnen, die derzeit beide ALG 2 beziehen, sich gerne auf dem sehr schwierigen Mietmarkt eine Wohnung suchen um sich überhaupt Was leisten zu können, dann möchten natürlich bei gleichwertig einen Mietvertrag unterzeichnen. Demzufolge hat keine der beiden Frauen einen Untermietvertrag. Lediglich kann Jede eine eidesstattliche Erklärung anbieten, dass sie keine Gemeinschaft darstellen, wie ein Liebepaar es täte, bzw. füreinander finanziell einstehen.

    Aber Untermietvertrag, als ältere Langzeit-Arbeitssuchende ist KEINE gute Idee. In Ihrem Ratgeber vermisse ich die sogenannte Erwachsenen WG Bewegung!

    Antworten
  2. Peter S. meint

    19. Dezember 2019 um 13:13

    Ich beabsichtige ab 01.01.2020 bei meine Mutter einzuziehen, allerdings als eine WG und keine Bedarfsgemeinschaft ? Ist dies überahupt möglich und wenn ja, was ist zu berücksichtigen?

    Antworten
    • Tanja meint

      23. März 2020 um 16:14

      Hallo ja ist möglich, habe ich auch getan mit einem untermietvertrag. Hat keine Probleme dargestellt.

      Antworten
  3. Isabella meint

    4. Februar 2020 um 18:39

    Hallo, ich beziehe momentan eine 1 Zimmer Wohnungen die etwas zu teuer ist und zahle ca. 50 euro miete dazu. Ich habe nun die Möglichkeit in ein paar Monaten in eine Wg mit 2 Stunden zu ziehen da die einen 3. Mitbewohner wollen. Das würde meine Miete deutlich unter den höchstbetrag senken ich gehe von 300-320 Euro warmmiete mit nebenkosten aus. Jetzt beziehe ich die vollen 443. Wir haben alle 3 ein eigenes Schlafzimmer. Die Küche, das Bad, Flur und der Balkon wird gemeinschaftlich genutzt (nur 2 Zimmer haben einen Zugang zum Balkon, ich würde in einem davon wohnen.) Ich habe sogar einen eignen kleinen Kühlschrank. Ich bin jedoch weiblich und meine Mitbewohner beide Männlich. Ist das ein Problem für das Amt. Ich kenne die beiden da wir im selben kleinen Ort Leben und uns angefreundet haben. Das Geld für Telefon, Strom und Internet soll geteilt werden durch 3 da wir das alle gleichermaßen nutze. Jeder hat eignene möbel aber die Küchenmöbel würden wir gemeinsam nutzen da wir sie gemeinsam ablösen würden vom vormieter. Ich habe auch ein eigenes regal im Bad. Finanzielle wollen wir alle 3 einen getrennten Haushalt führen. Jeder kauft seine eigenen Lebensmittel etc. Sollte das ein Problem fürs Amt sein ? Gilt das als Wohnengemeinschaft?

    Antworten
    • U.Wentzek meint

      28. Februar 2020 um 20:46

      diese zwei möglichkein gibt es für sie aber beide treffen nicht zu solten auskünfte über die anderen Bewohner von JC gefordert werden solten sie aus Datenschutzgründen nicht machen das wäre für sie die diese Daten weitergebt Strafbar können Ja JC Angeschrieben werden und selbst Entscheiden

      Haushaltsgemeinschaft
      In einer Haushaltsgemeinschaft leben mindestens zwei Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind. In diesem Fall zählen auch Pflegeeltern und Kinder über 25 Jahre als Teil der Haushaltsgemeinschaft.
      Zusätzlich erfüllen die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen folgende Kriterien:
      • Sie unterstützen sich finanziell.
      • Sie wirtschaften gemeinsam.
      • Sie teilen alle anfallenden Kosten für Wohnraum, Einkäufe usw. zumindest teilweise untereinander auf.
      Bedarfsgemeinschaft
      Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer aus den engsten Familienmitgliedern. Dazu zählen Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Partner, mit denen ein Hartz IV-Bezugsberechtigter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
      Kinder gehören unter folgenden Voraussetzungen zur Bedarfsgemeinschaft:
      • Jünger als 25 Jahre
      • Unverheiratet
      • Kind besitzt kein eigenes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen.
      Bei der Bedarfsgemeinschaft geht das Gesetz davon aus, dass sich die erwerbsfähigen Personen finanziell unterstützen und füreinander Verantwortung übernehmen

      Antworten

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