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Hartz-4-Widerspruch abgelehnt – Was können Sie nun unternehmen?

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Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden im Jahr 2016 circa 651.000 Widersprüche gegen Hartz-4-Bescheide bearbeitet. In 28 Prozent der Fälle wurde dem Widerspruch ganz, in sieben Prozent teilweise stattgegeben. Dementsprechend wurde in der Mehrzahl der Fälle der Widerspruch abgelehnt. Doch was geschieht dann?

Das Wichtigste zur Ablehnung beim Widerspruch zusammengefasst:

Ist ein Widerspruch gegen Bescheide vom Jobcenter möglich?

Ja. Sie können innerhalb eines Monats nach dem Erhalt schriftlich Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters einlegen.

Wie erfahre ich von der Ablehnung des Widerspruchs?

Wird Ihr Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid oder einen anderen Hartz-4-Bescheid abgelehnt, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. In diesem werden in der Regel die Gründe für die Ablehnung näher erläutert.

Was kann ich tun, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde?

Sollte das Jobcenter den Widerspruch ablehnen, haben Sie die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, ist eine Klage möglich.
Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, ist eine Klage möglich.

Inhalt

  • Das Wichtigste zur Ablehnung beim Widerspruch zusammengefasst:
  • Wie werden Sie informiert, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde?
  • Klage vor dem Sozialgericht einreichen
    • Was ist bei einer Klage zu beachten?

Wie werden Sie informiert, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde?

Das Jobcenter verschickt viele unterschiedliche Bescheide, um Hartz-4-Empfänger über unterschiedliche Sachverhalte zu informieren. Wird eine Sanktion verhängt, erhält der ALG-2-Bezieher beispielsweise einen Sanktionsbescheid. Bei der Ablehnung des Hartz-4-Antrags ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, wird dies im Widerspruchsbescheid erläutert.
Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, wird dies im Widerspruchsbescheid erläutert.

Einen solchen Arbeitslosengeld-2-Bescheid sollten Sie stets gut prüfen. Fallen Ihnen Ungereimtheiten auf oder sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Im Jobcenter wird die Entscheidung dann noch einmal eingehend überprüft.

Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt, erhalten Sie anschließend einen Widerspruchs­bescheid. Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, ist dem Bescheid in der Regel eine entsprechende Erklärung zu entnehmen.

Auch wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. In diesem Fall wird im Schreiben erläutert, warum Ihr Widerspruch erfolgreich war und welche Änderungen sich deshalb ergeben.

Klage vor dem Sozialgericht einreichen

Wurde der Widerspruch vom Jobcenter abgelehnt, bedeutet dies noch nicht, dass sich Hartz-4-Empfänger mit der Entscheidung zufrieden geben müssen. Besteht das Jobcenter beispielsweise weiterhin darauf, dass der Person kein Mehrbedarf zusteht, obwohl sie den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) entsprechend einen Anspruch darauf hätte, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides Zeit, eine solche Klage anzustreben. Vor Gericht prüft ein Richter dann den Fall und spricht ein entsprechendes Urteil. Ist der Hartz-4-Empfänger vor dem Sozialgericht nicht erfolgreich, kann er sich anschließend an ein höheres Gericht wenden. Die höchste Instanz stellt dabei das Bundessozialgericht dar.

Was ist bei einer Klage zu beachten?

Bei einer Ablehnung vom Widerspruch können Sie  eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen.
Bei einer Ablehnung vom Widerspruch können Sie eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie also eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Im Vorhinein sollten Sie einen Anwalt für Sozialrecht konsultieren. Dieser kann Sie hinsichtlich Ihrer Erfolgschancen und des weiteren Vorgehens beraten.

Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde, muss dieser natürlich bezahlt werden. Hartz-4-Empfänger können das Geld dafür jedoch nur schwer aufbringen. Damit sie trotzdem für Ihr Recht einstehen können, gibt es auf Antrag verschiedene staatliche Leistungen.

Benötigen Sie zunächst nur eine Beratung durch einen Anwalt, können Sie Beratungshilfe beantragen. Gegen eine Gebühr von 15 Euro werden Sie dann umfassend beraten. Kommt es tatsächlich zu einem Verfahren, springt auf Antrag die Prozesskostenhilfe ein.

Sie können die Klage aber auch selbst, also ohne die Hilfe eines Anwaltes erheben, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde. Für das Verfahren vor dem Sozialgericht werden übrigens keine Gerichtskosten erhoben. Auch eventuell nötige Gutachten werden vom Staat bezahlt.

Bildnachweise: istockphoto.com/Milous, istockphoto.com/RTimages, istockphoto.com/liveostockimages

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