Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden im Jahr 2016 circa 651.000 Widersprüche gegen Hartz-4-Bescheide bearbeitet. In 28 Prozent der Fälle wurde dem Widerspruch ganz, in sieben Prozent teilweise stattgegeben. Dementsprechend wurde in der Mehrzahl der Fälle der Widerspruch abgelehnt. Doch was geschieht dann?
Das Wichtigste zur Ablehnung beim Widerspruch zusammengefasst:
Ja. Sie können innerhalb eines Monats nach dem Erhalt schriftlich Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters einlegen.
Wird Ihr Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid oder einen anderen Hartz-4-Bescheid abgelehnt, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. In diesem werden in der Regel die Gründe für die Ablehnung näher erläutert.
Sollte das Jobcenter den Widerspruch ablehnen, haben Sie die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Inhalt
Wie werden Sie informiert, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde?
Das Jobcenter verschickt viele unterschiedliche Bescheide, um Hartz-4-Empfänger über unterschiedliche Sachverhalte zu informieren. Wird eine Sanktion verhängt, erhält der ALG-2-Bezieher beispielsweise einen Sanktionsbescheid. Bei der Ablehnung des Hartz-4-Antrags ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Einen solchen Arbeitslosengeld-2-Bescheid sollten Sie stets gut prüfen. Fallen Ihnen Ungereimtheiten auf oder sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Im Jobcenter wird die Entscheidung dann noch einmal eingehend überprüft.
Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt, erhalten Sie anschließend einen Widerspruchsbescheid. Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, ist dem Bescheid in der Regel eine entsprechende Erklärung zu entnehmen.
Klage vor dem Sozialgericht einreichen
Wurde der Widerspruch vom Jobcenter abgelehnt, bedeutet dies noch nicht, dass sich Hartz-4-Empfänger mit der Entscheidung zufrieden geben müssen. Besteht das Jobcenter beispielsweise weiterhin darauf, dass der Person kein Mehrbedarf zusteht, obwohl sie den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) entsprechend einen Anspruch darauf hätte, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.
Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides Zeit, eine solche Klage anzustreben. Vor Gericht prüft ein Richter dann den Fall und spricht ein entsprechendes Urteil. Ist der Hartz-4-Empfänger vor dem Sozialgericht nicht erfolgreich, kann er sich anschließend an ein höheres Gericht wenden. Die höchste Instanz stellt dabei das Bundessozialgericht dar.
Was ist bei einer Klage zu beachten?

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie also eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Im Vorhinein sollten Sie einen Anwalt für Sozialrecht konsultieren. Dieser kann Sie hinsichtlich Ihrer Erfolgschancen und des weiteren Vorgehens beraten.
Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde, muss dieser natürlich bezahlt werden. Hartz-4-Empfänger können das Geld dafür jedoch nur schwer aufbringen. Damit sie trotzdem für Ihr Recht einstehen können, gibt es auf Antrag verschiedene staatliche Leistungen.
Benötigen Sie zunächst nur eine Beratung durch einen Anwalt, können Sie Beratungshilfe beantragen. Gegen eine Gebühr von 15 Euro werden Sie dann umfassend beraten. Kommt es tatsächlich zu einem Verfahren, springt auf Antrag die Prozesskostenhilfe ein.
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