• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
arbeitslosenselbsthilfe.org
Aktuelle Seite: Startseite / Ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht?

Ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht?

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Das Arbeitsamt kann Arbeitsuchende zum Bewerbungstraining verpflichten. Damit sollen die Chancen des Leistungsempfängers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Doch ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht? Was passiert, wenn die Maßnahme abgebrochen wird? Hier erfahren Sie es.

Das Wichtigste zum Bewerbungstraining vom Arbeitsamt als Pflicht-Maßnahme kurz und knapp zusammengefasst

Ist das Bewerbertraining Pflicht?

Liegt eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) vor, so sind Sie zur Teilnahme am Bewerbungstraining verpflichtet. Verweigern Sie es, drohen Sanktionen.

Wer bezahlt das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt?

Das Arbeitsamt bietet Bewerbungskurse für Arbeitssuchende. Werden Sie zur Teilnahme verpflichtet, müssen Sie die Kosten nicht selbst tragen. Möchten Sie freiwillig teilnehmen, kostet der Kurs etwas.

Wo wird der Kurs durchgeführt?

Die Maßnahme vom Arbeitsamt wird zwar aus dieser Institution angeordnet, durchgeführt wird das Bewerbungstraining aber von akkreditierten Bildungsträgern.

Das Bewerbungstraining beim Arbeitsamt ist meist Pflicht
Das Bewerbungstraining beim Arbeitsamt ist meist Pflicht

Inhalt

  • Worum geht es beim Bewerbungstraining vom Arbeitsamt?
  • Bewerbungstraining vom Arbeitsamt: Ist es Pflicht darf die Maßnahme nicht abgebrochen werden
    • ALG-1-Empfänger werden mit Sperrzeiten sanktioniert
    • Bei ALG-2-Empfängern gibt es Sanktionen in Form von Leistungsminderung

Worum geht es beim Bewerbungstraining vom Arbeitsamt?

Manchen Arbeitsuchenden fällt es schwer, Bewerbungen zu schreiben oder beim Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck zu machen. Deshalb bietet das Arbeitsamt in einigen Fällen ein Bewerbungstraining an. Auch wenn Sie keine Probleme mit der Bewerbungsphase haben, kann es sein, dass Ihr Fallmanager Sie zur Teilnahme an einem Bewerbungskurs verpflichtet.

Das Bewerbungstraining ist eine Maßnahme vom Arbeitsamt, die Arbeitssuchenden bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt helfen soll. Teilnehmer sind meistens Langzeitarbeitslose, junge Menschen, die nach dem Schulabschluss eine Ausbildung beginnen möchten, oder Akademiker, die nach dem Abschluss Probleme haben, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Teilnahme am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt ist meistens Pflicht und nur in manchen Fällen freiwillig.

Sie können zum Bewerbungstraining durch die Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden.
Sie können zum Bewerbungstraining durch die Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden.

Das Arbeitsamt führt die Maßnahmen nicht selbst durch. Zuständig dafür sind akkreditierte Bildungsträger. Diese bieten ein Bewerbungstraining auch für Personen, die nicht arbeitslos sind oder vom Arbeitsamt zur Teilnahme verpflichtet wurden. Für Personen, die freiwillig teilnehmen, kosten die Kurse Geld.

Läuft die Maßnahme über das Arbeitsamt, so werden die Kosten übernommen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für die Anfahrt zu einer solchen Maßnahme.

Im Übrigen bietet die Bundesagentur für Arbeit im Internet einige Tools, um sich selbst für die Bewerbungsphase nach dem Schulabschluss fit zu machen. Diese stehen online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. In manchen Fällen ist auch eine Weiterbildung durch das Arbeitsamt möglich.

Bewerbungstraining vom Arbeitsamt: Ist es Pflicht darf die Maßnahme nicht abgebrochen werden

Wenn Sie ALG 1 beziehen, haben Sie in der Regel auch eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschrieben, diese ist freiwillig. Darin wurden unter anderem die Bemühungen definiert, zu der Sie selbst verpflichtet sind, um das Ziel – die Eingliederung in den Arbeitsmarkt – zu erreichen. Haben Sie eine solche unterzeichnet, ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt für Sie Pflicht. Ein Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter ist bedingt möglich.

Ohne Eingliederungsvereinbarung kann sich ein Widerspruch gegen das Bewerbungstraining lohnen.
Ohne Eingliederungsvereinbarung kann sich ein Widerspruch gegen das Bewerbungstraining lohnen.

Wer also gegen die Eingliederungsvereinbarung verstößt, in dem er nicht am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt, das eigentlich Pflicht ist, teilnimmt, oder es vorzeitig abbricht, dem drohen Sanktionen. Nach § 31 SGB II Abs. 1 Satz 1 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern an einer durch die Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme teilzunehmen. Allerdings macht es einen Unterschied, ob der Betroffene ALG 1 oder 2 bezieht. Das Bewerbungstraining ist bei ALG 1 eher Pflicht, als bei ALG 2.

Sie müssen an der Maßnahme nicht teilnehmen, wenn Sie einen guten Grund haben. Teilnahme an einer Maßnahme trotz Krankheit muss nicht sein. Wenn Sie eine Krankschreibung vorlegen, müssen Sie nicht teilnehmen.

ALG-1-Empfänger werden mit Sperrzeiten sanktioniert

Nach § 159 SGB III Abs. 2 droht ALG-1-Empfängern eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes, wenn eine Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wird. Ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht und die Teilnahme wird verweigert, gilt das als Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme.

Die Sperrzeit beträgt zunächst drei Wochen. Verstößt der Leistungsempfänger drei Mal gegen die Eingliederungsmaßnahme, beträgt die Sperrzeit bis zu zwölf Wochen. Sperrzeit bei ALG 1 bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch auf ALG 1 besteht. Besteht durch die Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt eine Pflicht, sollten Sie diese deshalb nicht vernachlässigen.

Bei ALG-2-Empfängern gibt es Sanktionen in Form von Leistungsminderung

Wer das Bewerbungstraining abbricht, dem drohen Sanktionen.
Wer das Bewerbungstraining abbricht, dem drohen Sanktionen.

Anders sehen die Sanktionen bei Hartz 4 (ALG II) aus. Wer ALG 2 bezieht, muss mit einer Minderung der Leistungen um 30 Prozent rechnen. Bei weiterer Weigerung werden die Bezüge noch einmal um 30 Prozent gemindert. Eine Minderung darf aber nie länger als drei Monate dauern. Für Hartz-4-Empfänger unter 25 Jahren ist die Minderung der Leistungen nur beschränkt möglich. In der Regel ist aber auch bei ALG-2-Bezug Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht und sollte nicht ignoriert werden.

Die Eingliederungsvereinbarung ist freiwillig. Es besteht keine Pflicht diese zu unterzeichnen. Aber auch ohne Eingliederungsvereinbarung hat jeder Leistungsempfänger von Hartz 4 oder ALG 1 eine Pflicht zur Mitwirkung. Das heißt, das Jobcenter kann eigene Bemühungen erwarten und einfordern.

Bildnachweise: Fotolia/©detailblick, Depositphotos/©smeagorl, iStock/©JanPietruszka, iStock/©lavralavaga

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (47 Bewertungen, Durchschnitt: 4,21 von 5)
Ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht?
4.21 5 47
Loading...

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Maik G. meint

    5. Juli 2018 um 11:18

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich höre immer wider von Leute das sie die Tage wo sie krankgeschrieben sind hinten an der Maßnahme dran hängen müssen ist das überhaupt erlaubt . .Ich reden jetzt von ALG zwei

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      6. Juli 2018 um 15:44

      Hallo Maik,

      das ist durchaus möglich.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  2. Alfonso meint

    5. September 2018 um 10:14

    Guten Tag ,
    wie sieht es aus wenn ich in diesen Bewerbungstraining (8-10 Wochen )bin und ich bekomme eine
    Job zusage ,wo ich in der nächsten 1-2 Wochen anfangen könnte
    ,muss ich diese Maßnahme dann weiter fortführen ?
    und erst nach dieser Maßnahme meine neue stelle antreten?
    Mfg
    Alfonso

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      17. September 2018 um 14:29

      Hallo Alfonso,

      solche Einzelfälle liegen in der Regel im Ermessen des Jobcenters. Meist geht eine Arbeitsaufnahme vor. Es kann dabei aber auch auf die Art der Tätigkeit ankommen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  3. Ute M. meint

    2. Oktober 2018 um 22:14

    Hallo,
    mit 61 Jahren (tätig als Softwareentwicklerin) wurde mein örtlicher Betrieb geschlossen. Für ein Jahr war ich dann “beschäftigt” in einer Transfergesellschaft. Dort wurden auch diverse Kurse “Bewerbertraining” und Ähnliches angeboten, an denen ich mit Spaß und Freude teilgenommen habe! Seit genau einem Jahr und ggfs. für ein weiteres Jahr beziehe ich ALG 1. Selbstverständlich bewerbe ich mich den Vorgaben der Arbeitsagentur entsprechend. Dabei entspricht meine Bewerbung sowohl inhaltlich als auch vom Design gehobenen Ansprüchen! Nun werde ich von der Agentur verpflichtet, an einem Bewerbertraining teilzunehmen. Dieses läuft über drei Monate, jeweils 2 Tage pro Woche 8:00 bis 16:00 Uhr! Das Training beende ich voraussichtlich im Februar 2019 und zum 1.10.2019 werde ich die Rente beantragen. Ich versteh die Welt nicht mehr?!?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      1. November 2018 um 17:08

      Hallo Ute,

      haben Sie Ihren Sachbearbeiter darüber informiert, dass Sie bald in Rente gehen möchten? Noch stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und sind deshalb dem Jobcenter gegenüber als Hartz-4-Empfängerin zur Mithilfe verpflichtet.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  4. Dina meint

    27. Oktober 2018 um 13:17

    Was ist denn, wenn ein Akademiker nach 1 Jahr Arbeit arbeitslos wird und ALG I bezieht.

    Ich werde in wenigen Monaten meine Arbeit verlieren. Ich bin befristet beim Jugendamt beschäftigt. Danach muss ich leider ALG I beziehen. Ich fürchte mich sehr davor, in irgendwelche sinnlosen Maßnahmen gesteckt zu werden, wo ich lernen muss, Bewerbungen zu schreiben.
    Oder gar in Gruppenmaßnahmen mit Alkoholikern, wo man lernt sich richtig zu verhalten.

    Ist dies prinzipiell möglich?

    Antworten
    • arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      12. November 2018 um 11:07

      Hallo Dina,

      die beschriebenen Maßnahmen betreffen hauptsächlich Empfänger von Arbeitslosengeld II. Mit solchen Maßnahmen müssen Sie als ALG-I-Empfängerin in der Regel nicht rechnen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  5. lisa meint

    27. Oktober 2018 um 16:21

    ich bin Akademikerin und habe 12 Monate lang direkt nach dem Studium gearbeitet. Nun kriege ich wohl bald ALG I

    muss ich jede Maßnahme annehmen ? Ich war im Jugendamt befristet und habe angst dass ich in jobs gesteckt werde, wo ich Unsinn machen muss

    gibt es da einen Schutz dagegen ?

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      16. November 2018 um 15:18

      Hallo Lisa,

      allgemein können auch Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen eingehen, die nicht dem bisherigen Werdegang oder den persönlichen Wünschen entsprechen. Ob Sie sich dort bewerben müssen, kommt auch auf die Eingliederungsvereinbarung an. Suchen Sie am besten das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  6. thoma meint

    30. Oktober 2018 um 23:37

    muss ich als Akademiker auch Schulungen und Weiterbildungen oder Maßnahmen machen die unter meinem Niveau sind

    wenn ich zum Beispiel als Akademikerin mit 2 jahren Berufserfahrung arbeitslos bin und nix finde. Kann ich in bewerbungstrainings gesteckt werden?

    Antworten
    • Arbeitslosenselbsthilfe.org meint

      16. November 2018 um 15:34

      Hallo Thoma,

      das kommt unter anderem auf den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung an. Allgemein können aber auch Vermittlungsvorschläge oder Maßnahmen eingehen, die nicht Ihrem bisherigen Werdegang oder persönlichen Vorstellungen entsprechen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      Antworten
  7. Joachim meint

    11. Januar 2019 um 4:53

    Guten Tag
    Wie oft muss man den so ein Bewerbungstraining machen,Habe jetzt schon 3 hintermir.

    Antworten
  8. Mandy meint

    22. Januar 2019 um 20:35

    Kann ich von teilzeit auf minijob gehen da ich es nicht schaffe meine kleine unter zu bekommen. Wie sieht das dann mit alg 1 aus. Bekomme ich dann weniger??

    Antworten
  9. Daniela meint

    13. März 2019 um 16:02

    Also ich habe einen minijob und der wird im sommer zum teilzeitjob. Jetzt ist das problem das ich arbeiten muss wenn die massnahmen sind. Ich möchte ungerne diesen job verlieren da es genau im dorf ist und wenn ich keinen habe der auf nein kind aufpassen kann kann ich mein kind mitholen das ist alles kein problem. Wie kann ich jetzt weiter gehen. Wenn ich die massnahme nicht mache bekomme ich eine sperre.

    Antworten
  10. Toni meint

    18. März 2019 um 11:40

    Ich wusste nicht, dass man ablehnen kann, den Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Bekommt man dann auch kein Sperre?
    Wie ist es, wenn ich es wegen der Bewerbungstraining bereits unterschrieben habe, jedoch es eigentlich nicht wahrnehmen will?

    Antworten
    • Elke meint

      30. April 2019 um 14:30

      Hallo,
      die Unterschrift unter der EGV ist freiwillig jedenfalls fast.
      Man sollte die EGV immer normal aushandeln( ich will die EGV ) , das Schreiben mitnehmen und es dann nicht unterschreiben .
      Jedenfalls sollte man sich nicht sofort verweigern.
      Das hat den Vorteil daß nur die ausgehandelte EGV als Vewaltungsakt verwendet werden darf und 1:1 übernommen werden muss.

      Antworten
  11. Tolga meint

    21. März 2019 um 11:13

    Leider wurde meine Anfrage hier nicht aufgeführt, deshalb nochmal der Versuch. Ich habe von meiner Sachbearbeiterin eine Bewerbungscoaching aufgedringt bekommen und musste den EGV unterschreiben. Wusste leider nicht, dass es freiwillig ist. Habe ich die Chance abzulehnen ohne folgen? Hatte nämlich schon mal so ein Bewerbungscoaching und habe professionelle Bewerbung vorzuliegen, bewerben tu ich mich auch selbst.

    Antworten
  12. Ruth meint

    22. März 2019 um 14:39

    Muss ich während der Elternzeit das Bewerbungstraining durchführen?
    Bin bis Mai in Elternzeit und erst danach arbeitslos. Jetzt soll ich jetzt schon daran teilnehmen. Was ich aber unsinnig finde, da ich ja noch keinerlei Leistungen beziehe?

    Antworten
  13. Sibel meint

    14. April 2019 um 22:43

    Mein arbeitsvermittler hat mir nicht gesagt dass die eingliederungserklarung freiwillig ist zu unterschreiben,sie hat mich eher abwertend behandelt, gleich am ersten termin bekam ich eine massnahme.
    Ich muss wohl 2 tage mindestens teilnehmen,was ist mit den anderen tagen muss ich bescheid geben wenn ich nicht komme oder wie lauft das ab. Habe 2 kleine kinder hab auch keinen die auf die kinder aufpassen könnten oder von der kita abholen konnten aber das war ihr vollig egal sie meinte sogar ich musse vollzeit arbeiten.

    Antworten
  14. Elke meint

    30. April 2019 um 14:24

    Hallo, muss man als Alg II ein Bewerbungscenter nutzen?
    Die Sache ist die:
    Seit en paar Wochen soll ich ein Bewerbungscenter aufsuchen für die Stellensuche und für die Bewerbungen.
    Leider muss ich eine “Anmeldung” unterschreiben.
    Dies möchte ich nicht wegen Datenschutz und ein oder andere Sachen die da drin stehen.
    Nun setzt mich mein SB massiv unter Druck diese doch zu unterzeichnen. Bewerbungen schreiben ich sonst immer auf meine Kosten.

    Antworten
  15. Pascal meint

    4. Juni 2019 um 14:11

    Hallo. ich hab da mal ne frage.
    ich bin seit heute in einem 8 Wöchigen Bewerbertraining. innerhalb der 8 wochen sollen wir nicht nur einen job Finden sondern auch spazieren gehen, zu einer Kräuterfrau gehen um zu erfahren welche kräuter gesund sind oder auch kneipptouren machen. (kneippturen bedeuten mit nackten füssen durch arschkaltes wasser laufem.
    Meine Frage jetzt. kann ich solche aktivitäten verweigern oder könne die mich dazu zwingen( Sanktionen des ALG2)?
    wäre cool wenn einer da mehr wissen drüber hat als ich
    MFG Pascal

    Antworten
    • Arnd meint

      29. September 2019 um 15:53

      Hallo ich bekomme alg 2 muss jetzt ein bewerbungstraining machen die ssgten ich muss auch ssmstags hin ist das richtig muss dazu sagen ich habe einen sozialversicherungpflichtigen job das ist denen aber egal

      Antworten
  16. Ann meint

    6. Juni 2019 um 23:21

    Ich bekomme ALG1 seid 7 Monaten, ich habe mehr als 10 Bewerbung pro Monat gemacht und habe viele Vorstellungsgespräche durchgeführt. Heute habe ich meinen Sachbearbeiter zum ersten Mal persönlich getroffen. Das Gespräch war von Anfang an sehr unangenehm, sein Ton war sehr demütigend, er hat mehrmals betont dass ich Ausländerin bin. Er hat mir zu einem Bewerbungstraining verpflichtet (16 Termine in eine Zeitraum von 2 Monaten). Ich habe ihm gesagt dass ich es als nicht notwendig fand und dass ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollte. Er meinte dass ich kein Wahl habe, dass ich das Kurs machen muss. Nach viel Druck von seine Seite habe ich am Ende unterschrieben. Jetzt erfahre ich dass ich nicht verpflichtet war die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Kann ich was dafür machen? Vielen Dank!

    Antworten
  17. Toni meint

    6. August 2019 um 3:22

    Hi,ich bekomme hartz4 und bin 59 jahre alt und seit 7 jahre habe kein arbeit , meine sacharbeiterin in 2018 schickt mich zu Bewerbungstraining leider kein arbeit und wieder in august sagt sie das ich wieder gehen mus , mus ich gehen oder kann ich ablehnen ???
    Danke fur antwort

    Antworten
  18. Alejandro meint

    23. August 2019 um 10:31

    Guten Tag,

    meine Firma hat mich zum 1.10 gekündigt und die Agentur für Arbeit fordert mich, innerhalb die nächste Woche einen Bewerbungstraining anzufangen. Dürfen sie es machen, obwohl ich noch einen gültigen Vertrag mit meiner Firma habe?

    Danke im Voraus

    Antworten
  19. Michel meint

    18. September 2019 um 10:14

    Guten Tag,
    ist man in einer Sperrzeit ALG1 noch Krankenversichert?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Haupt-Sidebar

ALG 1

  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?

ALG 2

  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie und Kinder
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung

Ratgeber

  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht

Footer

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Ratgeber
  • Downloads
  • Über uns
  • Haftungsausschluss
Facebook Folgen Sie uns auf Facebook

Copyright © 2021 Arbeitslosenselbsthilfe.org | Alle Angaben ohne Gewähr.

MENÜ & SUCHE
  • Agentur für Arbeit
  • Was ist Arbeitslosengeld 1?
  • Hartz 4
  • Anspruch
  • Antrag
  • Arbeitslos mit Behinderung
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Bescheid
  • Eingliederungsvereinbarung
  • Einkommen
  • Familie
  • Hartz-4-Rechner
  • Jobcenter
  • Klage/Urteile
  • Leistungen
  • Maßnahme vom Arbeitsamt
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Sonderbedarf
  • Umzug
  • Vermögen
  • Widerspruch
  • Wohnung
  • Arbeitsrecht
  • Krankenversicherung
  • Rente
  • Schulden
  • Soziale Einrichtungen
  • Sozialrecht