Wer die Voraussetzungen für Hartz 4 nicht erfüllt, bekommt vom Jobcenter einen Ablehnungsbescheid. Das bedeutet, der Antrag auf Arbeitslosengeld 2 wurde abgelehnt. Das kann aus verschiedenen Gründen geschehen. Welche das sind und ob ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sinnvoll ist, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste zur Frage: „Was tun, wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid schickt?“ kurz und knapp zusammengefasst
Wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid schickt, bedeutet das, dass Ihr Antrag auf Hartz-4-Leistungen abgelehnt wurde.
Ein Ablehnungsbescheid kann verschiedene Gründe haben z. B. kann es sein, dass Sie aufgrund Ihres Einkommens keinen Anspruch haben.
Nach einem Ablehnungsbescheid können Sie unter Umständen andere Sozialleistungen beantragen oder Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Inhalt
Aus diesen Gründen kann das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erteilen

Um Hartz-4-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Antragsteller zum Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören. Nach § 7 zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) hat einen Anspruch auf Hartz 4, wer …
- mindestens 15 Jahre alt ist und noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht hat,
- erwerbsfähig ist, also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann,
- hilfebedürftig ist und
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wenn das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erteilt, dann kann das damit zusammenhängen, dass mindestens eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist.
Es kann beispielsweise sein, dass der Antragsteller oder ein in der Bedarfsgemeinschaft gleichwertiges Mitglied im Besitz von Vermögen ist oder ein Einkommen hat, das theoretisch ausreicht, den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Wenn das Jobcenter mit einem Ablehnungsbescheid – also einem negativen Hartz-4-Bescheid – auf den Antrag antwortet, kann dies daran liegen, dass aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Auch kann es sein, dass der Antragsteller nicht erwerbsfähig, sondern dauerhaft erwerbsgemindert ist und deshalb an anderer Stelle Sozialleistungen beantragen muss.
Alternative zum Jobcenter: Schließt der Ablehnungsbescheid andere Sozialleistungen aus?

Wenn das Jobcenter den Ablehnungsbescheid damit begründet, dass der Antragsteller bereits Wohngeld bezieht, sollte dem Bescheid widersprochen werden. Denn Wohngeld und Hartz 4 schließen sich nicht zwangsweise aus.
Nur, wenn das sonstige Einkommen zusammen mit dem Wohngeld den Hartz-4-Regelsatz übersteigt, besteht kein Anspruch mehr auf Hartz 4 und das Jobcenter muss einen Ablehnungsbescheid erteilen. Das liegt daran, dass den Sozialgesetzbüchern zufolge, das Wohngeld dem Arbeitslosengeld 2 gegenüber vorrangig zu behandeln ist.
Sollte das Jobcenter den Ablehnungsbescheid aber damit begründen, dass der Antragsteller nicht zum Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört, kann dieser unter Umständen trotzdem andere Sozialleistungen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) beanspruchen.
Allerdings muss er dafür meist einen Antrag an anderer Stelle einreichen. Das Jobcenter ist nämlich nur für das Arbeitslosengeld 2 zuständig.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen vom Jobcenter erteilten Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Das ist besonders dann ratsam, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Jobcenter, z. B. auf dem Berechnungsbogen, ein Fehler unterlaufen ist.
Einen Monat haben Sie Zeit, dem Ablehnungsbescheid zu widersprechen. Ihre Argumente sollten stichhaltig und gut durchdacht sein. Deshalb ist es ratsam, sich professionellen Rat zu holen. Das Jobcenter muss den Bescheid dann in der Regel noch einmal prüfen.
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