Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter fördern unterschiedliche Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit. Diese sollen Leistungsempfängern dabei helfen, sich auf einen neuen Job vorzubereiten. Häufig werden jedoch sinnlose Maßnahmen angeordnet. Können Sie mit einem Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter vorgehen?
Das Wichtigste zum Widerspruch gegen eine Maßnahme zusammengefasst:
Sie können eine Maßnahme vom Jobcenter ablehnen, wenn Sie triftige Gründe daran hindern, dieser nachzukommen.
Lehnen ALG-1-Empfänger eine Maßnahme ab, drohen Sperrzeiten. Bei Hartz-4-Empfängern kommt es durch Sanktionen zu Kürzungen der Leistungen.
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Arbeitslose einen Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einlegen können, wenn diese die berufliche Eingliederung nicht vorantreibt.

Inhalt
Sanktionen bei der Ablehnung einer Maßnahme
Lange Zeit war es für ALG-1- und Hartz-4-Empfänger nicht möglich, Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einzulegen. Wird nicht an einem Programm teilgenommen und damit gegen die Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung verstoßen, drohen gravierende Folgen, denn es wird weniger Geld ausgezahlt.

Für ALG-1-Empfänger wird gemäß § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Sperrzeit angeordnet, wenn sie eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder abbrechen.
Für Hartz-4-Empfänger gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen, welche § 31 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zu entnehmen sind. Es drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.
Sozialgericht Leipzig: Wichtiges Urteil zu Maßnahmen für Arbeitslose
Das Sozialgericht Leipzig hat in diesem Zusammenhang ein entscheidendes Urteil gefällt (Az.: S 1 AL 251/15). Eine Diplom-Wirtschaftsingenieurin, die vor dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit viele Jahre als Buchhalterin gearbeitet hatte, sollte während des Bezug vom ALG 1 an einer Maßnahme teilnehmen.
Im Rahmen dieses Programms sollte sie unterschiedliche Berufe – unter anderem im Garten- und Landschaftsbau – kennenlernen. Sie legte Widerspruch gegen die Maßnahme der Arbeitsagentur ein, dieser wurde jedoch abgewiesen. Der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht Leipzig.

Dort wurde entschieden, dass die Maßnahme nicht dazu geeignet sei, die Eingliederung der ALG-1-Empfängerin voranzutreiben. Außerdem herrsche für Buchhalter eine gute Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Warum das Urteil so wichtig ist, hat einen weiteren Grund: Das Sozialgericht stellte heraus, dass ein primärer Rechtsschutz gegen sinnlose Maßnahmen bestehe. Hartz-4- und ALG-1-Empfänger müssen demnach nicht erst warten, bis ihnen Sanktionen auferlegt werden, wenn sie nicht an einer Maßnahme teilnehmen.
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Vanesa meint
Hallo ich soll beziehe ALG1 und soll eine Maßnahme ab Montag machen obwohl im Gespräch nicht die Rede davon war , dazu habe ich meinem Leben schon zwei Stück gemacht und die bringen rein gar nichts purer Zeit vertreib. Ich möchte selber eine Arbeit suchen, hab auch nichts unterschrieben oder sonstiges. Kann ich was dagegen tun? Help pls
Nicole K. meint
Hallo ich habe vor 2 Wochen mit einer Maßnahme angefangen… war einen Tag dort und hab festgestellt, das es überhaupt nichts für mich ist… es verunsichert mich in allem was ich tu….die restlich Tage war meine Tochter bzw ich danach krank…. versuche aber die ganze Zeit mein Beraterin in der Agentur zu erreichen, aber nie geklappt da sie nie in den 48 h zurück angerufen hat und wenn sie es später dann doch angerufen hat, nur 2 mal klingeln lassen hat… auf E-Mails bekomme ich auch keine Antwort…
Nun weiß ich nimmer was ich machen soll… kann man schriftlich Wiederspruch einlegen und dann abwarten bis ne Antwort kommt oder muss ich Montag trotzdem hin?
Oder morgen einfach vorbei gehen und wegen Gespräch beten, hat man da überhaupt ne Chance?
Christoph W. meint
Hallo, bin seit 4,5 Monaten Arbeitslos Alg 1 und soll zu einer Maßnahme.
habe aber bereits vor 2,5 Jahren eine gemacht (sinnlos).
Muss ich diese antreten.
Wie sind die zeitliche Abstände von Maßnahme zu Maßnahme.