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Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einlegen

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Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter fördern unterschiedliche Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit. Diese sollen Leistungsempfängern dabei helfen, sich auf einen neuen Job vorzubereiten. Häufig werden jedoch sinnlose Maßnahmen angeordnet. Können Sie mit einem Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter vorgehen?

Das Wichtigste zum Widerspruch gegen eine Maßnahme zusammengefasst:

Kann ich eine Maßnahme ablehnen?

Sie können eine Maßnahme vom Jobcenter ablehnen, wenn Sie triftige Gründe daran hindern, dieser nachzukommen.

Was droht, wenn ich eine Maßnahme unbegründet ablehne?

Lehnen ALG-1-Empfänger eine Maßnahme ab, drohen Sperrzeiten. Bei Hartz-4-Empfängern kommt es durch Sanktionen zu Kürzungen der Leistungen.

Kann ich Widerspruch gegen eine Maßnahme einlegen?

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Arbeitslose einen Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einlegen können, wenn diese die berufliche Eingliederung nicht vorantreibt.

Können Sie Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einlegen?
Können Sie Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einlegen?

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Widerspruch gegen eine Maßnahme zusammengefasst:
  • Sanktionen bei der Ablehnung einer Maßnahme
  • Sozialgericht Leipzig: Wichtiges Urteil zu Maßnahmen für Arbeitslose

Sanktionen bei der Ablehnung einer Maßnahme

Lange Zeit war es für ALG-1- und Hartz-4-Empfänger nicht möglich, Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter einzulegen. Wird nicht an einem Programm teilgenommen und damit gegen die Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung verstoßen, drohen gravierende Folgen, denn es wird weniger Geld ausgezahlt.

Früher war kein Widerspruch gegen eine Maßnahme möglich. Meist half nur das Vorgehen gegen Sanktionen gemäß SGB II und III.
Früher war kein Widerspruch gegen eine Maßnahme möglich. Meist half nur das Vorgehen gegen Sanktionen gemäß SGB II und III.

Für ALG-1-Empfänger wird gemäß § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eine Sperrzeit angeordnet, wenn sie eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder abbrechen.

Für Hartz-4-Empfänger gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen, welche § 31 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zu entnehmen sind. Es drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.

Eine Maßnahme sollte Sie beruflich voranbringen. Haben Sie Zweifel daran, dass das vorgeschlagene Programm Ihnen weiterhilft, sollten Sie dies mit Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit besprechen.

Sozialgericht Leipzig: Wichtiges Urteil zu Maßnahmen für Arbeitslose

Das Sozialgericht Leipzig hat in diesem Zusammenhang ein entscheidendes Urteil gefällt (Az.: S 1 AL 251/15). Eine Diplom-Wirtschaftsingenieurin, die vor dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit viele Jahre als Buchhalterin gearbeitet hatte, sollte während des Bezug vom ALG 1 an einer Maßnahme teilnehmen.

Im Rahmen dieses Programms sollte sie unterschiedliche Berufe – unter anderem im Garten- und Landschaftsbau – kennenlernen. Sie legte Widerspruch gegen die Maßnahme der Arbeitsagentur ein, dieser wurde jedoch abgewiesen. Der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht Leipzig.

Ein Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter ist möglich, wenn diese als sinnlos bewertet wird.
Ein Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter ist möglich, wenn diese als sinnlos bewertet wird.

Dort wurde entschieden, dass die Maßnahme nicht dazu geeignet sei, die Eingliederung der ALG-1-Empfängerin voranzutreiben. Außerdem herrsche für Buchhalter eine gute Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Warum das Urteil so wichtig ist, hat einen weiteren Grund: Das Sozialgericht stellte heraus, dass ein primärer Rechtsschutz gegen sinnlose Maßnahmen bestehe. Hartz-4- und ALG-1-Empfänger müssen demnach nicht erst warten, bis ihnen Sanktionen auferlegt werden, wenn sie nicht an einer Maßnahme teilnehmen.

Vielmehr ist auch schon vorher ein Widerspruch gegen eine sinnlose Maßnahme vom Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit möglich.

Bildnachweise: istockphoto.com/Szepy, fotolia.com/Martin Fally, fotolia.com/bramgino

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Vanesa meint

    12. September 2019 um 10:18

    Hallo ich soll beziehe ALG1 und soll eine Maßnahme ab Montag machen obwohl im Gespräch nicht die Rede davon war , dazu habe ich meinem Leben schon zwei Stück gemacht und die bringen rein gar nichts purer Zeit vertreib. Ich möchte selber eine Arbeit suchen, hab auch nichts unterschrieben oder sonstiges. Kann ich was dagegen tun? Help pls

    Antworten
  2. Nicole K. meint

    26. September 2019 um 18:36

    Hallo ich habe vor 2 Wochen mit einer Maßnahme angefangen… war einen Tag dort und hab festgestellt, das es überhaupt nichts für mich ist… es verunsichert mich in allem was ich tu….die restlich Tage war meine Tochter bzw ich danach krank…. versuche aber die ganze Zeit mein Beraterin in der Agentur zu erreichen, aber nie geklappt da sie nie in den 48 h zurück angerufen hat und wenn sie es später dann doch angerufen hat, nur 2 mal klingeln lassen hat… auf E-Mails bekomme ich auch keine Antwort…
    Nun weiß ich nimmer was ich machen soll… kann man schriftlich Wiederspruch einlegen und dann abwarten bis ne Antwort kommt oder muss ich Montag trotzdem hin?
    Oder morgen einfach vorbei gehen und wegen Gespräch beten, hat man da überhaupt ne Chance?

    Antworten
  3. Christoph W. meint

    2. Oktober 2019 um 12:51

    Hallo, bin seit 4,5 Monaten Arbeitslos Alg 1 und soll zu einer Maßnahme.

    habe aber bereits vor 2,5 Jahren eine gemacht (sinnlos).
    Muss ich diese antreten.

    Wie sind die zeitliche Abstände von Maßnahme zu Maßnahme.

    Antworten
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