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Hartz-4-Regelsätze für Kinder und weitere Leistungen

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Weil in vielen Fällen eine ganze Familie von Hartz 4 leben muss, wird der Regelsatz so erhöht, dass auch die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder berücksichtigt werden. Zusätzlich können weitere Hartz-4-Leistungen für Kinder beantragt werden. Welche das sind und wie hoch der Hartz-4-Satz mit Kind ist, können Sie hier nachlesen.

Das Wichtigste zu Hartz-4-Leistungen für Kinder kurz und knapp zusammengefasst

Welche Leistungen gibt es für Kinder in Hartz-4-Familien?

Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind kommt ein bestimmter Betrag zum Hartz-4-Regelsatz hinzu. Die Beträge sind nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt.

Werden Zuschüsse gewährt?

Zusätzliche Hartz-4-Leistungen für Kinder können z. B. aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden.

Wie sieht es mit Kindergeld aus?

Der Hartz-4-Satz je Kind darf mit Kindergeld oder Kinderzuschlag nicht verwechselt werden. Kindergeld wird als Einkommen angerechnet.

Hartz IV: Für Kinder wird der Regelsatz erhöht.
Hartz IV: Für Kinder wird der Regelsatz erhöht.

Inhalt

  • Der Hartz-4-Satz für Kinder ist von deren Anzahl und Alter abhängig
  • Weitere Hartz-4-Leistungen für Kinder
    • Bei Hartz-4-Bezug wird Kindergeld als Einkommen angerechnet
    • Alleinerziehende Hartz-4-Empfänger: Der Kinderfreibetrag muss nicht übertragen werden

Der Hartz-4-Satz für Kinder ist von deren Anzahl und Alter abhängig

Ein alleinstehender Hartz-4-Empfänger erhält einen maximalen Regelsatz von 432 Euro (Stand 2020). Abhängig ist das natürlich vom Einkommen und der persönlichen Situation. Leben aber noch Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Hartz-4-Regelsatz mit jedem Kind.

Um wie viel sich der Hartz-4-Betrag für Kinder erhöht, geht aus nachfolgender Tabelle hervor:

LeistungsberechtigteRegelsatz 2021Regelsatz 2022
Alleinstehende / Alleinerziehende446449
Bedarfsgemeinschaften (pro Partner)401404
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren373376
Kinder von 6 bis 13 Jahren309377
Kinder von 0 bis 5 Jahren283285

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter bezieht Hartz 4. Drei Kinder leben in ihrem Haushalt. Das älteste Kind ist 14 Jahre alt, das mittlere elf und das jüngste ist gerade fünf Jahre alt. Daraus würden sich folgende Beträge (Stand 2018) ergeben:

  • Mutter: 416 Euro
  • Kind 1 (14 Jahre): 240 Euro
  • Kind 2 (5 Jahre): 296 Euro
  • Kind 3 (3 Jahre): 316 Euro
  • Gesamt: 1.268 Euro

Nutzen Sie unseren kostenlosen Hartz-4-Rechner, um Ihren Gesamtbedarf zu errechnen. Bedenken Sie dabei, dass Unterhaltszahlungen und Kindergeld als Einkommen auf Hartz 4 angerechnet werden. Das heißt, der Betrag verringert sich entsprechend.

Bei Kindern unter 15 Jahren ist auf dem Hartz-4-Bescheid nicht von Regelbedarf, sondern von Sozialgeld die Rede. Das liegt daran, dass Kinder de facto nicht als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten und daher keinen Hartz-4-Anspruch haben.

Weitere Hartz-4-Leistungen für Kinder

Zusätzliche Hartz-IV-Leistungen für Kinder stammen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Zusätzliche Hartz-IV-Leistungen für Kinder stammen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Neben dem erhöhten Hartz-4-Kindersatz können zusätzliche Hartz-4-Leistungen für Kinder beantragt werden. Hauptsächlich stammen diese aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:

  • Mittagessen in Kita, Schule oder Hort: monatlicher Pauschalbetrag von 20 Euro (Eigenbeteiligung von einem Euro je Essen).
  • Schulbedarf: Pauschale von 100 Euro im Schuljahr, aufgeteilt auf 70 + 30 Euro im August bzw. Februar).
  • Lernförderung: Kostenübernahme bei nachweislich notwendiger Förderung (Nachhilfe etc.)
  • Teilnahme an Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten: Kostenübernahme auf Antrag.
  • Kultur, Sport und Freizeit: monatlich 10 Euro für Fahrtkosten + Kostenübernahme für Ausrüstungsgegenstände (bis 120 Euro mit einer Eigenbeteiligung von 30 Euro).

Unter Umständen haben Hartz-4-Empfänger, die Kinder haben, auch einen Anspruch auf Elterngeld. Das betrifft hauptsächlich Aufstocker, da Hartz-4-Empfänger, die gar kein Arbeitseinkommen haben, zusätzlich zum Hartz 4 kein Elterngeld erhalten.

Weiterhin gibt es Mehrbedarfe für Kinder mit Behinderung oder Alleinerziehende. Ist Ihr Kind auf eine besondere und kostenaufwendige Ernährung angewiesen, steht Ihnen ebenfalls ein Mehrbedarf zu.

Entlastung erfahren Hartz-4-Familien für Kinder auch bei den Kindergartenkosten. Allerdings werden die Kosten nicht vom Jobcenter, sondern dem Jugendamt ganz oder teilweise übernommen. Das ist stark vom Wohnort abhängig, da jedes Bundesland die Kostenbeteiligung an den Kindergartenkosten selbst festlegt.

Verwechseln Sie nicht den Hartz-4-Kinderregelsatz mit Kinderzuschlag. Obwohl es sich bei beidem um eine soziale Leistung handelt, steht Hartz-4-Empfängern kein Kinderzuschlag zu. Das liegt daran, dass der Zuschlag verhindern soll, dass Eltern nur aufgrund der Kinder Hartz 4 beantragen müssen.

Bei Hartz-4-Bezug wird Kindergeld als Einkommen angerechnet

Hartz 4 und Kinder: Das Kindergeld wird als Einkommen angerechnet.
Hartz 4 und Kinder: Das Kindergeld wird als Einkommen angerechnet.

Nun wird jedoch bei Hartz-4-Bezug das Kindergeld angerechnet. Dabei gibt es einige Punkte zu beachten. Die Anrechnung lässt sich am besten anhand zweier Beispiele (Stand 2018) erklären. Achtung: Weitere Beträge, wie Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung o. ä., wurden hier nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Eine Hartz-4-Familie (2 Kinder + Vater + Mutter) lebt in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Regelbedarf für alle zusammen errechnet sich wie folgt:

  • Mutter: 374 Euro (Regelsatz für Paare)
  • Vater: 374 Euro
  • Kind 1 (14 Jahre): 240 Euro
  • Kind 2 (5 Jahre): 296 Euro
  • Gesamt: 1.284 Euro

Allerdings gibt es für die beiden Kinder je 194 Euro Kindergeld, also insgesamt 388 Euro. Diese werden auf den Hartz-4-Regelbedarf für Kinder und Eltern angerechnet: 1.284 Euro – 388 Euro = 896 Euro.

Dies gestaltet sich anders, wenn Hartz-4-Empfänger volljährige Kinder haben, für die sie noch Kindergeld erhalten:

Für Kinder in einem Hartz-IV-Haushalt wird der Regelsatz entsprechend erhöht.
Für Kinder in einem Hartz-IV-Haushalt wird der Regelsatz entsprechend erhöht.

Beispiel 2: Angenommen, die Familie hat ein volljähriges Kind. Es lebt noch im Haushalt der Eltern. Es macht derzeit eine Ausbildung und kann mit der Vergütung seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Damit fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern raus.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in diesem Fall aber weiterhin (unter 25-Jährige in der Erstausbildung).

Weil besagtes Kind noch im Haushalt der Eltern lebt, kann das Kindergeld einem Elternteil als Einkommen angerechnet werden. Der feine Unterschied zum Kindergeld von Minderjährigen liegt in der „Bereinigung“ des Kindergeldbetrags für das volljährige Kind um 30 Euro (Versicherungspauschale). Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

  • Mutter: 374 Euro (Regelsatz für Paare)
  • Vater: 374 Euro
  • Kind 1 (18 Jahre): Entfällt
  • Kind 2 (14 Jahre): 240 Euro
  • Gesamt: 988 Euro

Von diesem Betrag wird das Kindergeld abgezogen:

  • Kind 1 (18 Jahre): 194 Euro – 30 Euro (Versicherungspauschale) = 164
  • Kind 2 (14 Jahre): 194 Euro
  • Gesamt: 358 Euro

Also: 988 Euro (Gesamtbedarf) – 358 Euro (anzurechnendes Kindergeld) = 630 Euro.

Alleinerziehende Hartz-4-Empfänger: Der Kinderfreibetrag muss nicht übertragen werden

Anders als Arbeitslosengeld (ALG) 2, handelt es sich bei Kindergeld nicht um eine soziale Leistung, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Finanzamt ermittelt automatisch, ob die steuerliche Entlastung mithilfe von Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag günstiger für den Betroffenen ist.

Ein Hartz-4-Empfänger, der Kinder zu versorgen hat, wird also entweder in Form des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages entlastet werden. Dabei kann immer nur ein Hartz-4-Empfänger den Kinderfreibetrag beanspruchen, ebenso, wie nur ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter das Kindergeld erhält.

Alleinerziehende Hartz-4-Empfänger, die Kinder betreuen, müssen den Kinderfreibetrag nicht übertragen.
Alleinerziehende Hartz-4-Empfänger, die Kinder betreuen, müssen den Kinderfreibetrag nicht übertragen.

Die Entlastung fällt demjenigen zu, der sich hauptsächlich um die Kinder kümmert. Hartz-4-Empfänger, die alleinerziehend sind und Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, fragen sich oft, ob das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag dann dem Unterhaltspflichtigen zusteht.

Das deutsche Recht unterscheidet aber, ob ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht in Form von einer Geldrente oder durch Betreuung nachkommt. Demnach muss derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, den Kinderfreibetrag nicht auf den nicht-betreuenden Elternteil übertragen.

Deutschland hat im vergangenen Jahr einen Anstieg der in Armut lebenden Kinder verzeichnet. Rund 14 Prozent der unter 18-Jährigen lebt in einem Hartz-4-Haushalt (Stand 2018).

Bildnachweise: fotolia/js-photo, fotolia/Monkey Business, fotolia/oksix, fotolia/Dusan Kostic, Depositphotos/yekophotostudio.

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