Das Wichtigste zum Thema „Wer zahlt bei Hartz 4 die Krankenkasse?“ in Kürze
In der Regel zahlt das Jobcenter für Hartz-4-Empfänger die Krankenkasse. Die Voraussetzung dafür: Der Leistungsbezieher ist während des Hartz-4-Bezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Angehörigen in der Krankenkasse familienversichert (z. B. Bedarfsgemeinschaft).
Manchmal fallen trotz Hartz 4 Zuzahlungen zur Krankenkasse bzw. bestimmter Behandlungen oder Medikamente an. Ab einer bestimmten Belastungsgrenze können Hartz-4-Empfänger eine Befreiung der Zuzahlung beantragen.
Kosten für bestimmte Eingriffe (z. B. Augenlasern) werden nur bei medizinischer Notwendigkeit vom Jobcenter übernommen.
Inhalt
Welche Kosten für die Krankenkasse trägt das Jobcenter?

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind für Hartz-4-Empfänger Pflicht. Das Jobcenter zahlt den Hartz-4-Regelsatz und die Beiträge zur Krankenkasse. Hartz-4-Empfänger müssen die Krankenkasse also nicht selber zahlen.
Aber was ist mit Fällen, in denen die Krankenversicherung nicht unbedingt einspringt, z. B. bei Zahnersatz oder einer Augen-Laser-OP? Besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter? Wird von Hartz-4-Empfängern ein Zusatzbeitrag zur Krankenkasse verlangt? Dies und mehr klärt der folgende Ratgeber.
Diese Leistungen können Sie von der Krankenkasse bei Hartz-4-Bezug erwarten

Die Frage „Wer zahlt die Krankenkasse bei Hartz-4-Bezug?“ lässt sich noch einfach beantworten: In der Regel sind die Beiträge zur Krankenkasse in den Hartz-4-Leistungen enthalten. Das heißt, das Jobcenter überweist das Geld direkt an die Kasse.
Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage: „Was zahlt die Krankenkasse?“ Welche Kosten werden normalerweise für Hartz-4-Empfänger von der Krankenkasse übernommen? Zunächst ist zu sagen, dass die Krankenkassen selbst keinen Unterschied zwischen Kunden mit und ohne Hartz-4-Bezug machen.
Selbst wenn die Versicherung bei Arbeitslosigkeit nicht greift, kann bei Hartz 4 statt der Krankenkasse das Jobcenter einspringen. In § 21 Abs. 6 zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Härtefälle genannt, die einen „besonderen Bedarf“ rechtfertigen.
Die medizinische Notwendigkeit muss ärztlich nachgewiesen werden. Dazu gehören Ausgaben für z. B. Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig benötigt werden (z. B. bei HIV-Infektion oder Neurodermitis).
Zahlt die Krankenkasse den Zahnersatz bei Hartz 4?
Der oben genannte Härtefallkatalog existiert seit 2010 und nennt nicht nur Kosten, die für Hartz-4-Empfänger trotz Krankenkasse vom Jobcenter übernommen werden können, sondern stellt auch klar, was nicht als Härtefall gilt und deshalb keine besonderen Leistungen vom Arbeitsamt rechtfertigt.
Neben Kosten für eine Brille, orthopädische Schuhe, eine Waschmaschine und Bekleidung für Übergrößen zählt auch der Zahnersatz nicht zu den besonderen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Allerdings müssen Hartz-4-Empfänger von Krankenkasse bzw. Jobcenter trotzdem finanziell beim Zahnersatz unterstützt werden. Es gibt dafür eine gesonderte Zahnersatz-Härtefallregelung nach § 55 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die gesetzliche Krankenversicherung macht Zuschüsse zum Zahnersatz von regelmäßiger Zahnpflege abhängig. Wer sich nachweislich gut und regelmäßig um die Gesundheit der Zähne kümmert, erhält später auch umfangreichere Unterstützung bei den Kosten für einen Zahnersatz.
Hartz-4-Empfänger, deren Krankenkasse nur einen Teil der Kosten für einen Zahnersatz übernimmt, haben einen Anspruch auf doppelten Festzuschuss, wenn die Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Unzumutbarkeit liegt nach § 55 Abs. 2 SGB V dann vor, wenn …
- die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
- der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
- die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Kostenübernahme für das Augenlasern vom Jobcenter

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für das Augenlasern nur bei medizinischer Notwendigkeit. Diese liegt jedoch nur selten vor, weshalb das Augenlasern im Normalfall als Schönheits- oder Lifestyle-Operation kategorisiert wird.
Chancen auf eine Kostenübernahme durch die GKV bestehen in seltenen, medizinisch notwendigen Fällen, z. B. wenn eine Unverträglichkeit gegen Kontaktlinsen oder eine Brille vorliegt.
Sogar die privaten Krankenversicherungen lassen sich hier äußerst selten zur Kasse bitten und nur, wenn durch den Lasereingriff die Brille gänzlich überflüssig werden könnte. Wenn bei Hartz-4-Bezug die Krankenkasse die Augen-OP nicht zahlt, können sich Betroffene immer noch an das Jobcenter wenden.
Doch auch dort stehen die Chancen schlecht. Zwar können Empfänger von Hartz 4, wenn die Krankenkasse nicht zahlt, Zusatzleistungen bei besonderer Härte beantragen. Eine Augenlaser-OP gehört in der Regel aber nicht dazu.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2017 (Az. IV ZR 533/15) könnte für viele Betroffene Grund zur Hoffnung sein. Wo private Krankenkassen bislang argumentierten, dass eine Fehlsichtigkeit, die -6 Dioptrin unterschreitet, keine bedingungsgemäße Krankheit sei und deshalb nicht die Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung erfülle, stellte der BGH nun klar:
Für den Krankheitsbegriff ist nicht das medizinische Fachverständnis, sondern das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers relevant. Dieser erwarte eine normale Sehfähigkeit, also keine Beschwerden beim Lesen oder der Teilnahme im Straßenverkehr.
Trotz des Urteils muss eine Kostenübernahme für das Augenlasern von der Krankenkasse nicht selten vor Gericht eingefordert werden.
Müssen Hartz-4-Empfänger trotz Krankenkasse eine Zuzahlung leisten?

Während des Leistungsbezugs sind Hartz-4-Empfänger versicherungspflichtig. Die Beiträge für die Krankenkasse übernimmt das Jobcenter. Allerdings werden nicht ausnahmslos alle Kosten von Krankenkasse oder Jobcenter übernommen.
Zuzahlungen müssen Hartz-4-Empfänger trotz Krankenkasse bei bestimmten Medikamenten, Untersuchungen oder besonderen Heilverfahren (z. B. Krankengymnastik) selbst leisten. Auch Personen ohne Hartz 4 leisten trotz Krankenkasse in vielen Bereichen einen gewissen Eigenanteil. Je nach Umfang bzw. medizinischer Behandlung (z. B. Krankenhausaufenthalt, häusliche Pflege, Medikamente) können 10 Euro oder 10 Prozent Zuzahlung anfallen.
Allerdings kann bei Hartz 4 eine Befreiung der Zuzahlung zur Krankenkasse beantragt werden. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Zuzahlung die jährliche Belastungsgrenze nach § 62 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) überschreitet.
Anders verhält es sich bei Bezug von Sozialgeld. Wenn ein Sozialhilfeempfänger nicht über einen Angehörigen familienversichert ist, muss er selbst einen entsprechenden Versicherungsschutz abschließen.
In diesem Fall kann nach § 26 Abs. 2 zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Zuschuss beim Leistungsträger beantragt werden.
Das Jobcenter zahlt die Krankenkasse nicht mehr, wenn die Hilfebedürftigkeit endet

Normalerweise werden die Beiträge für die Krankenkasse vom Jobcenter gezahlt. Das ist sogar dann der Fall, wenn eine Sperre oder eine Regelsatzkürzung verhängt wird. Die Beträge überweist das Jobcenter dann trotz einer Sperre von Hartz 4 an die Krankenkasse.
Vorsicht ist geboten bei Personen, deren Hilfebedürftigkeit endet. Sobald ein Hartz-4-Empfänger nicht mehr hilfebedürftig ist und der Leistungsbezug endet, läuft auch die Kostenübernahme für die Krankenkasse aus. Hartz-4-Empfänger müssen dann rechtzeitig tätig werden, damit die Rechnung von der Krankenkasse keine böse Überraschung ist, wenn das Jobcenter diese nicht mehr zahlt.
Moin, ich war lange selbständig und privatversichert. Altersmäßig komme ich aus der PKV nicht mehr raus. Wegen einer langwierigen Krankheit habe ich mein Geschäft geschlossen und bin seit dem Hartz 4 Empfänger.
Ich habe mich bei der PKV auf dem niedrigsten Tarif einstufen lassen. Dazu gehören 600 € Selbstbeteiligung. das JC weigert sich die Kosten bis 600 € zu zahlen. Muß ich jetzt meine Arztbesuch und Medikamente vom Regelsatz bezahlen und was wird, wenn ich das nicht mehr kann ?
Hallo,eine Frage: Ich bin selbständig und daher freiwillig gesetzlich versichert ( seit Jan 2019 ca. 188 € mtl.). Seit Dez 2018 habe ich ALG 2 beantragt (Aufstocker) . Das Amt erkennt meinen KV-Beitrag unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr.2a SGB V nicht an, da ich demnach pflichtzuversichern wäre. Soll ich das meiner KV sagen, damit die mich dann zum Basisbeitrag von 300 und mehr versichern ?
Ich hätte nicht gedacht, dass Hartz-4-Empfänger Krankengymnastik selbst zahlen müssen. Eine Freundin von mir hat vor einigen Tagen einen Autounfall gehabt und war auch gewundert, dass sie die Kosten davon übernehmen muss. Trotzdem ein interessanter Artikel, Danke.