Wichtig: Im November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht Hartz-4-Sanktionen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dieses Urteils müssen die Regelungen zur Sanktionierung von Hartz-4-Empfängern nun überarbeitet werden.
Das Wichtigste zur Kürzung von Hartz-4-Leistungen in Kürze
Zu einer Kürzung der Hartz-4-Leistungen kommt es , wenn der Leistungsempfänger eine Sanktion vom Jobcenter erhält.
Hier können Sie nachlesen, bei welchen Pflichtverletzungen üblicherweise Hartz-4-Sanktionen ausgesprochen werden.
Sie können innerhalb eines Monats einen Widerspruch gegen die Hartz-4-Kürzung einlegen.
Inhalt

Menschen in Deutschland, die vorübergehend oder dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten – sofern sie leistungsberechtigt sind – Arbeitslosengeld II (kurz ALG II), welches umgangssprachlich auch Hartz 4 genannt wird. Doch hiermit gehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher.
Damit sie finanzielle Leistungen beziehen können, müssen sich die Empfänger an bestimmte Regeln halten. Diese werden in der sogenannten Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Verletzen Personen ihre Pflichten, kommen Sanktionen auf sie zu. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Hartz-4-Kürzung.
Wie hoch diese ausfallen kann, ob die Hartz-4-Kürzung auch die Miete betrifft und was sie gegen ungerechtfertigte Sanktionen tun können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wann findet eine Leistungskürzung bei Hartz 4 statt?
Das vornehmliche Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht laut § 1 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) darin, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird.

Der Arbeitslose erhält finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, bekommt im Gegenzug dafür jedoch auch Pflichten auferlegt.
Allem voran muss der Arbeitslose aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Integration in die Arbeitswelt mitwirken.
Große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Die Agentur für Arbeit schließt mit der Person, die einen Antrag auf Bewilligung des ALG II stellt, sozusagen einen Vertrag ab, in dem unter anderem folgende Dinge festgehalten werden:
- welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält
- welche Bemühungen in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternommen werden sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind
Hält sich der Leistungsempfänger nicht an die Regeln, die in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten wurden, ist meist eine Hartz-IV-Kürzung die Folge.
Unterschiedliche Pflichtverletzungen führen zur Hartz-4-Kürzung

Wie bereits erwähnt, kommt es zu Sanktionen, die meist in der Kürzung von Hartz-4-Leistungen bestehen, wenn die betreffende Person sich nicht an die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Verhaltensregeln hält.
In diesem Zusammenhang wird zwischen zwei verschiedenen Formen von Verbindlichkeiten unterschieden: Zum einen sind dies die sogenannten Melde- und Mitwirkungspflichten und zum anderen die Verhaltenspflichten.
Verstöße gegen diese Pflichten werden mit unterschiedlichen Sanktionen belegt und führen zu Hartz-IV-Kürzungen, die in ihrer Höhe variieren. Außerdem gibt es noch weitere Fälle, bei denen beim Arbeitslosengeld 2 eine Kürzung vorgenommen wird. Auf diese Themenbereiche gehen wir im Folgenden ein.
Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) – Kürzung bei der Verletzung von Meldepflichten
Leistungsempfänger müssen regelmäßig zu Terminen beim Jobcenter erscheinen. Zu diesen werden Sie gebeten, wenn es beispielsweise um die Berufsberatung, die Vermittlung einer Arbeitsstelle, die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren oder die Prüfung des Anspruches auf Hartz-IV-Leistungen geht.
Zu diesen Terminen haben Leistungsempfänger pünktlich zu erscheinen. Nehmen sie diese nicht wahr und verletzen damit die Meldepflicht, ist eine Hartz-4-Kürzung in Höhe von zehn Prozent die Folge.
Auch wenn Personen vom Jobcenter angeordnete ärztliche oder psychologische Untersuchungen verpassen, werden die Hartz-IV-Leistungen gekürzt. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine Verringerung der Leistungen von zehn Prozent.
Kürzung des ALG 2 bei der Verletzung von Verhaltenspflichten

Allem voran muss ein Empfänger von ALG II aktiv an sämtlichen Maßnahmen, die der Wiedereingliederung in die Arbeit dienen, teilnehmen.
Widersetzt er sich dieser Verhaltenspflicht, werden harte Sanktionen verhängt. Dies ist laut § 31 Absatz 1 SGB in folgenden Situationen der Fall:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Bei der ersten Pflichtverletzung dieser Art ist eine 30-prozentige Kürzung der Hartz-4-Leistungen die Folge. Fallen Sie abermals negativ auf und verletzen die genannten Verhaltenspflichten erneut, so werden 60 Prozent der Leistungen abgezogen.
Kommt es innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr sogar zur mehrfachen Wiederholung der Pflichtverletzungen, so kann eine 100-prozentige Kürzung der Hartz-4-Leistungen angeordnet werden. Erklärt sich der Betroffene jedoch nachträglich dazu bereit, seinen Pflichten nachzukommen, kann die Strafe umgewandelt werden. In einem solchen Fall wird die Hartz-4-Kürzung auf 60 Prozent beschränkt.
Auch bei einer Hartz-IV-Kürzung wird die Miete weiterhin übernommen, so dass keine Obdachlosigkeit droht. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Kürzung von 60 Prozent und mehr die Zahlungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gehen.
Weitere Fälle, bei denen eine Hartz-IV-Kürzung angeordnet werden kann

Neben den bereits genannten Ursachen gibt es noch weitere Fälle, in denen es zur Hartz-4-Kürzung kommen kann.
Hierzu zählt zum einen die Verminderung des Einkommens oder Vermögens nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II herbeizuführen.
Außerdem wird anhaltendes unwirtschaftliches Verhalten, also das Leben über den eigenen Verhältnissen, welches trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen bzw. deren Kenntnis fortgesetzt wird, mit Leistungskürzungen bezüglich des ALG II sanktioniert.
Wann ist keine Kürzung vom Arbeitslosengeld 2 zu erwarten?
Können Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen, so sind keine Sanktionen zu befürchten. Dies wird jedoch immer im Einzelfall entschieden. Bedeutet die Aufnahme der Arbeit beispielsweise, dass die Erziehung eines Kindes im Alter unter drei Jahren gefährdet werden könnte, so kann ein solch wichtiger Grund vorliegen.
Was können Sie gegen eine Leistungskürzung des ALG 2 unternehmen?

Wurde die Leistungsminderung unrechtmäßig durchgeführt, so kann Widerspruch gegen die Hartz-4-Kürzung eingelegt werden. In einem solchen Fall ist das Jobcenter dazu verpflichtet, den Fall noch einmal zu überprüfen.
Kommt es zu dem Entschluss, dass die Sanktionen rechtens sind, so wird Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugestellt. Ist dieser eingetroffen, haben Sie einen Monat Zeit, um Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Dort wird der Fall dann verhandelt und eine Entscheidung getroffen.
Darf Hartz 4 dauerhaft gekürzt werden? – Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat im März 2016 entschieden, dass eine dauerhafte Hartz-4-Kürzung nicht rechtswidrig ist. Ein Arbeitsloser aus Osnabrück hatte dagegen geklagt, dass über einen Zeitraum von drei Jahren der Regelsatz um 30 Prozent gemindert wurde. Diese Sanktion wurde verhängt, da er dem Jobcenter zusätzliches Einkommen verschwiegen hatte.
Über einen gewissen Zeitraum hatte er unrechtmäßig Leistungen in Höhe von 8.350 Euro vom Jobcenter erhalten. Da er diesen Betrag nicht zurückzahlen konnte, verrechnete die Behörde diese Summe mit dem Regelsatz und setze eine monatliche Hartz-4-Kürzung von 30 Prozent – rund 121 Euro monatlich – an.
Das Sozialgericht entschied jedoch, dass diese Kürzung um mehr als hundert Euro rechtens sei, da das Existenzminimum trotz allem gewährleistet werden konnte. Außerdem habe er für den Fall, dass größere Anschaffungen nötig seien, die Möglichkeit, zusätzliche Zuschüsse für Sonderbedarf zu beantragen.
Ist eine Hartz-4-Kürzung verfassungswidrig?

Die Kürzung des ALG 2 wird vielfach kritisiert. Auch das Sozialgericht Gotha vertritt diese Meinung. Ein Mann hatte dort Klage erhoben, weil er von einer Hartz-4-Kürzung in Höhe von 60 Prozent betroffen war.
Das Jobcenter begründete dies damit, dass er zunächst ein Angebot für eine Arbeit ausgeschlagen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt lehnte er außerdem eine Probetätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ab.
Das Gericht legte fest, dass diese Sanktion verfassungswidrig sei, da sie gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie das Sozialstaatsgebot verstoße. Ein menschenwürdiges Existenzminimum sei bei einer Kürzung des ALG II nicht gewährleistet, außerdem bestehe sogar eine Gefährdung für die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen.
Zur Klärung des Sachverhalts legte das Sozialgericht Gotha diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Dieses wies den Antrag jedoch zurück, da das Gothaer Gericht nicht ausreichend begründen konnte, warum verfassungsrechtliche Vorgaben für die Lösung des Falles Relevanz hätten. Allerdings räumten die Richter ein, dass betreffende Rechtsfragen durchaus „gewichtig“ seien.
Ich habe diesen Monat (für Dezember!) lediglich 141,60€ überwiesen bekommen. Ich bin völlig verzweifelt und weiß nicht wie ich so über die nächsten 3 Monate kommen soll!
Auch habe ich keine Ahnug was ich tun kann, ich komme da nicht gegenan.
Hallo Jan,
Sie sollten sich an Ihren Sachbearbeiter wenden, um das Problem mit diesem zu besprechen und Ihre Situation zu klären. Wenn Sie die Sanktion als ungerechtfertigt ansehen, können Sie auch Widerspruch beim zuständigen Jobcenter einreichen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, ich habe folgendes Problem. Ich bin wegen seelischer Störungen(Angststörung, Sozialstörung,), die ich schon seit ca. der 8.Klasse(schleichend Wachsend) mit mir rumschleppe, wiederholt meinen Pflichten nicht nachgekommen(Hab es, aus purer, panischer unerklärbarer Angst und aus Scham wegen sichbarer Zahnruine nicht geschafft mich zu bewerben oder ein Bewerbungsgespräch zu führen). Was jetzt logischerweise zu einer 100% Sanktion geführt hat. Was meinen seelischen Zustand nur noch um einiges verschlimmert hat, weil jetzt noch Existenängste durch Wohnungsverlust, etc. dazu kommen. Durch Scham, Schüchternheit und Angst das mir nicht geglaubt wird, schaffte ich es, bisher auch nicht, das meiner SB vernüftigt klar zu machen oder einen Arzt zu besuchen. Obwohl letzteres wohl langsam unvermeitbar ist, weil ich nicht weiß, wie ich in meinem derzeitigen Zustand arbeiten soll, was ich aus finanziellen Gründen unbedingt müsste. Ich schlafe schon seit 2Wochen kaum, weil mich nur noch innere panisch Unruhe und Angst plagt, dazu Appetitlosigkeit, Muskelzuckungen, Druck auf der Brust und dauernd schwitzige Hände habe.
Ich hab es bisher, mit meinen mittlerweile 36Jahren einfach nicht geschafft, mein Leben in irgendeiner Weise in denn Griff zu bekommen, was mir auch ungemein peinlich ist und ich immer bitter Bereue, wenn ich mir wieder selbst im Weg stehe. Bisher war es mir in meinem Leben, nicht möglich, Arbeit länger wie 6Monate zu halten. Wenn ich es denn mal geschafft habe, Arbeit anzunehmen. Dadurch hab ich es auch nie geschafft, seit meiner Jugend nicht, mir ein gesundes Maß Selbstbewusstsein aufzubauen.
Wenn ich jetzt zu meinem Arzt gehe, um mir von ihm endlich die nötige psychologische Hilfe zu holen, dauert es natürlich erst mal, bis man einen Therapieplatz bekommt. Und was anderes als ein Psychotherapeut, kann mir im Moment glaub ich nicht helfen, dieses Problem aus der Welt zu schaffen.
Aber wie soll ich das jetzt glaubhaft meiner SB klar machen, das ich psychische Probleme habe und erst mal andersweitig Hilfe brauche. Ich habe nur Angst das mir, wie immer, nicht geglaubt wird. Weil ich bisher auch nix attestieren konnte, durch meine Feigheit zum Arzt/Psychologe zu gehen. Hoffnung das sich irgendwas an der Sanktion ändert hab ich nicht, weil ich das wieder mit meiner Feigheit/Dummheit ja selber verursacht habe.
Aber was können Sie mir raten? Hab keine Ahnung wie es weiter gehen soll.
Danke schoneinmal für die Antwort
Mit freundlichen Gruß
Hallo Lars,
sich einzugestehen, dass Hilfe von außen nötig ist, ist schon einmal ein erster Schritt. Sie sollten versuchen, mit Ihrer Sachbearbeiterin ehrlich zu sprechen. Normalerweise sollte Ihnen hier ein offenes Ohr geschenkt werden. Die Therapie sollten Sie zudem möglichst zeitnah in Anspruch nehmen. So können Sie Ihrer Sachbearbeiterin deutlich machen, dass Sie sich bemühen und Ihre Probleme wirklich in den Griff kriegen wollen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
um meinen Sachverhalt kurz dazulegen. Ich und mein Partner sind unter(!) 25, wir haben im September 2016 gemeinsam unsere Anträge auf ALG II abgegeben. Wir haben unsere Sachbearbeitung bei Antragsabgabe informiert, dass wir beide ein sehr angespanntes Verhältnis mit unseren Eltern haben, bei welchen wir zwar noch gemeldet sind, aber seit mehreren Monaten nicht mehr wohnen. Wir haben angegeben das wir in der Zwischenzeit bei Freunden und Bekannten immer wieder untergekommen sind, aber es auch schon Nächte gab welche wir im Auto verbracht haben.
Unsere Sachbearbeitung bewilligte uns, trotz dass wir unter 25 sind in eine eigene Wohnung zu ziehen. Die geforderten Unterlagen für die Wohnung und auch zur Bedarfsberechnung haben wir immer fristgerecht abgegeben.
Da folgt jetzt das große ABER: Unsere Eltern haben sich nicht bereit erklärt, die benötigten und geforderten Unterlagen dem Jobcenter vorzulegen. Dies teilten wir vor Ablauf der Abgabefrist auch so der Sachbearbeitung mit.
Als ich kürzlich mit meiner Sachbearbeitung telefoniert habe um noch offene Fragen zu klären, fragte ich (zum ersten Mal) nach, wann mein Freund und ich mit der „Nachzahlung“ unseres Regelbedarfes von den Monaten September, Oktober, November rechnen können.
Daraufhin bekam ich die Antwort, dass aufgrund der fehlenden Unterlagen unserer Eltern eine Berechnung nicht möglich sei und wir deswegen keinen Anspruch auf eine Nachzahlung haben.
Weitere Infos:
– uns wurde bewilligt in eine eigene Wohnung zu ziehen (Miete sollte ab dem 01.01.2017 bezahlt werden), aber einen Leistungsbescheid haben wir bis heute nie gesehen oder erhalten
– die Wohnung ist laut bescheid von der Miethöhe angemessen, doch nicht von der Größe. Uns wurde gesagt, aufgrund dessen stehen uns keine Leistungen zur Erstausstattung und auch kein Darlehen über die Kaution zu.
– meinem Partner wird vorgeworfen, er wäre seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seine Unterlagen nach mehrmaligem Auffordern per Post nicht abgegeben -> mein Partner hat kurz nach Antragsabgabe ein Schreiben erhalten, welches die fehlenden Unterlagen aufgeführt hatte. Daraufhin haben wir alle Unterlagen (bis auf die seiner Eltern) eingereicht. Weitere Aufforderungen haben wir nie erhalten und uns wurde auch telefonisch gesagt, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen. Nachdem ich dann nachfragte, welche Unterlagen noch fehlen um sie nach zu reichen, wurde ich auf über den Datenschutz aufgeklärt und das es nicht möglich ist mir die fehlenden Dokumente zu nennen, da mit mir nicht über Angelegenheiten meines Partner gesprochen werden darf.
– mein Partner und ich sind beide seit Dez und Jan wieder berufstätig.
So, also meine Frage: „Ist das alles so richtig abgelaufen? Habe ich zu Recht das Gefühl, dass hier etwas schief läuft?Werden mir die oben aufgezählten Leistungen zu Grund verweigert?
Es fehlen lediglich die Unterlagen unserer Eltern. Vom Jobcenter wurde nie eine Aufforderung an unsere Eltern geschrieben, in welcher Sie aufgefordert werden die fehlenden Unterlagen einzureichen. Mein Partner und ich können ja schlecht die Dokumente entwenden.
Ich glaube sogar, dass meine Eltern mir aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Ich hoffe auf baldige Antwort und danke vorab!
Hallo Tabea,
Sie sollten sich mit Ihrem Problem an einen Rechtsanwalt wenden, um den Sachverhalt zu klären. Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und nicht bei Ihren Eltern leben, so bilden Sie normalerweise auch keine Bedarfsgemeinschaft und können unabhängig vom Einkommen der Eltern Hartz 4 beziehen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo..Team
Ich bin seid 2009 alleinerziehend..mein sohn ist jetzt 18 jahre alt.ich bin schon immer arbeiten und hab mich seid 2009 bis jetzt mehr als verdoppelt was mein einkommen betrifft..ich habe 2 jobs nebenjob auf 450basis und einenteilzeitjob von täglich 4 stunden…also 430 plus 650euro.mein sohn macht leider nichts und das ist das problem …er wird seid er 15 ist fast ohne pause sanktioniert weil er die termine nicht wahr nimmt…da ich durch meien jobs den lebensunterhalt und auch noch einen teil von der miete selbst bezahle und nur noch so knapp 200euro für die kdu vom jobcenter bekomme wäre meine frage..mein sohn wird sanktioniert 60 prozent wird vom regelbedarf abgezogen da aber nix zum abziehen da ist wird vom teil der kdu abgezogen das sind oft 90 euro …seid 2 jahren geht das schon..mir fehlt natürlich das geld ich muss ja miete zahlen…dürfen die das und kann ich rückwirkend dagegen was tun…für mich ist das eben eine menge geld das fehlt..danke…mfg sonja
Hallo Sonja,
in der Regel werden die Leistungen, die für die Unterkunft und Heizung gezahlt werden, nicht gemindert. Wird der Regelbedarf Ihres Sohnes aufgrund der Pflichtverletzungen gekürzt, so zahlt das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft und Heizung normalerweise direkt an den Vermieter. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu klären.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Ich beziehe Alg2 und nun bekomme ich ab nächsten Monat endlich mein Arbeitslosengeld 1 ausgezahlt, das rückwirkend ab 22.11.22 bis 21.11. 23 gilt. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, das die mir nicht mehr den vollen Satz (920 €etwa) zahlen, sondern nur noch 420€ etwa (genaueres müsste ich nachsehen) zahlen weil ich ja 542 Euro vom alg1 bekomme. Ist das überhaupt rechtens, bzw. Lohnt sich ein Widerspruch und wie gehe ich das an, brauch ich da Rechtsbeihilfe? Ich meine, selbst bei einem 520 euro job dürften die mir nicht soviel streichen??
Hallo liebes Team,
ich war bis Anfang Januar 2017 krankgeschrieben, habe es versäumt mich am 1. Tag nach der Krankschreibung persönlich beim Jobcenter zumelden! Droht mir eine Sanktion?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Jacqueline,
haben Sie mit Ihrem Sachbearbeiter vereinbart, dass Sie sich nach einer Krankschreibung persönlich ‚zurückmelden‘ müssen, so kann eine entsprechende Sanktion bei Nichtbeachtung dieser Regel folgen. Sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter, um den Sachverhalt zu klären.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Warum wird mir die Grundsicherung gekürzt ?
Hallo Matthias,
das können wir aus der Ferne und ohne Kenntnisse über Ihre Lebenssituation nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr Jobcenter bzw. das Sozialamt.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
unfassbar,andere müssen diszipliniert jeden Tag zur Arbeit ,nehmen billigsjop an,um den
Staat nicht ewig auf der Tasche zu liegen und diese Betroffenen ,die schon alles vom Staat bekommen,stellen noch unverschämte Forderungen.Wer etwas vom Staat geschenkt bekommt und das ist bei Harz 4 ,vielMkiete,Heizkosten Wasswer ,TV Sozialabgaben, muß meiner Meinung auch aufgefordert werden können, etwas dazu zu leisten.#Wo leleben wir denn?
Mein Lebensgefährte und Vater meiner beiden Kinder ist im Ende Oktober 2017 verstorben.
Das Jobcenter hat mich bis jetzt dreimal aufgefordert einen Antrag auf Halbwaisenrente zu stellen. Leider hatte ich dies immer wieder vergessen, da auch noch soviel anderes zu erledigen war, da ich auch gleichzeitig umgezogen bin. Hier wurde auch die Meldebescheinigung für mich und die Kinder angefordert. Leider bin ich jetzt erst dazu gekommen, mich umzumelden. Das Jobcenter selber hatte schon im ersten Schreiben gesagt, dass sie selber den Antrag auf Halbwaisenrente stellen würden. Da bin ich erst einmal davon ausgegangen, dass das Jobcenter dies auch macht. Zwei Monate später kam dann aber doch wieder eine Aufforderung zu r Mitwirkungspflicht vom Amt.
Heute kam dann ein Schreiben, dass die Leistungen ab Anfang März komplett eingestellt werden sollen.
Ist das überhaupt rechtens mit zwei kleinen Kindern (5 und 7 Jahre alt) und schon gar zu 100 % bei meinem „Vergehen“? Und darf dies auch schon direkt zu Anfang März erfolgen?
Hallo Andrea,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung geben. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Moinsen Team;
bewohne seit 01.05.2016 eine Wohnung die vom Jobcenter auch gezahlt wird. Nun habe ich erfahren, dass meine Warmwasseraufbereitung durch einen Durchlauferhitzer erledigt wird und es dbzgl. einen Mehrbedarf gibt; Wenn ich nicht irre irgendwas mit 11€ im Monat. Das ich mir diesen Durchlauferhitzer vom Vermieter bestätigen (schriftlich) lassen muss weiss ich auch.
Nun meine spezifische Frage; Wird mir dieser Mehrbedarf rückwirkend zum Einzugsdatum (01.05.2016) erstattet, wenn ich nun in naher Zukunft diesen Mehrbedarf beantragen werde?
Sonnige Grüsse
Hallo Andi,
Ihr Mehrbedarf kann in der Regel rückwirkend nur bis zu einem Jahr gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Umstände damals auch schon vorlagen.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Guten Tag,
ich habe eine dringende Frage. Ich habe letzten Monat eine Umschulung angefangen, die vom Jobcenter bezahlt wird. Jetzt habe ich eine Arbeitsstelle gefunden und würde die Umschulung gerne abbrechen. kann es sein, dass ich jetzt mit irgendwelchen Kosten/ Sanktionen rechnen muss?
Mit freundlichen Grüßen
N. Postler
Hallo Ninon,
da Sinn und Zweck der Umschulung ist, Sie aus der Bedürftigkeit herauszuholen, wird eine Arbeitsstelle in der Regel von den Sachbearbeitern überaus begrüßt. Allerdings ist es dennoch möglich, dass eine Schadenersatzforderung gemäß Ihrer Eingliederungsvereinbarung an Sie gestellt wird. Tauschen Sie sich deshalb mit Ihrem Sachbearbeiter aus und legen diesem Ihre Unterlagen vor.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Guten Tag
Ich habe Mal ne Frage
Ich hab seit 6 Tagen jemanden zu besuch bei mir
Darf das Jobcenter mir deswegen die Miete Zahlung kürzen ?
Muss ich jetzt irgendwelche Sanktionen fürchten?