Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat am 5.11.2019 entschieden, dass Hartz-4-Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind. Nach Auffassung der Richter sind Sanktionen von 60 oder 100 Prozent nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelungen zur Sanktionierung von Leistungsempfängern müssen nun überarbeitet werden.
Eine Hartz-4-Kürzung bedeutet weniger Arbeitslosengeld 2 auf dem Konto des Leistungsempfängers. Verhängt werden solche Hartz-4-Sanktionen meistens dann, wenn das Jobcenter einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung feststellt.
Das Wichtigste zur Hartz-4-Kürzung kurz und knapp zusammengefasst
Mit einer Leistungskürzung müssen Hartz-4-Empfänger rechnen, wenn ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung bzw. eine Pflichtverletzung vorliegt.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019 sind nur noch Sanktionen bis zu 30 Prozent zulässig.
Ja. Sie können binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Allerdings hat dieser keine aufschiebende Wirkung.

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Hartz-4-Kürzung: (noch) nicht verfassungswidrig

Darf Hartz 4 gekürzt werden? Diese Frage beschäftigt nicht nur Betroffene, sondern inzwischen auch Rechtsexperten. Schon länger wird darüber gestritten, ob eine Hartz-4-Kürzung nicht sogar rechtswidrig ist bzw. gegen die Menschenwürde und damit die Verfassung verstößt.
Das Sozialgericht in Gotha hat erstmals eine noch nicht maßgebende Entscheidung dazu getroffen. Die Kürzung von ALG-2-Leistungen sei dem Gericht zufolge verfassungswidrig. So landete die Problematik schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Dieses lehnte einen ersten Vorlagebeschluss aus formellen Gründen ab.
Allerdings ist die Warteliste des BVerfG lang und so ist noch nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsregelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist derzeit auf Platz 22 des BVerfG.
Kürzung vom Arbeitslosengeld (ALG) 2 nach § 31 SGB II

Wann kommt es überhaupt zu einer Hartz-4-Kürzung? Bei einer Arbeitsverweigerung? Oder schon bei kleinen Abweichungen von der Eingliederungsvereinbarung? Eine ALG-2-Kürzung kann dann verhängt werden, wenn der Leistungsempfänger eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II verschuldet.
Mit Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung geht der Leistungsempfänger eine Reihe von Pflichten ein. Verletzt er diese, kann das Jobcenter das mit einer Hartz-4-Kürzung sanktionieren. Im Übrigen stellt die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, keine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II dar, dafür aber folgende Punkte:
- Weigerung, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder geförderte Arbeit aufzunehmen
- Weigerung, eine Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen (hier ist das Grundrecht der freien Berufswahl zur berücksichtigen)
- Nichtantritt, Abbruch oder Anlass für Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung
- Unwirtschaftliches Verhalten
- Absichtliche Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung
Voraussetzung für eine ALG-2-Kürzung ist die Rechtsfolgenbelehrung. Der Leistungsempfänger muss – in der Regel schriftlich – darüber informiert worden sein, dass eine Pflichtverletzung mit einer Arbeitslosengeld-Kürzung sanktioniert werden kann bzw. wird.
Die erstmalige Pflichtverletzung wird mit einer 30-prozentigen Kürzung von Hartz 4 sanktioniert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es schon 60 Prozent. Beim dritten Mal ist eine 100-prozentige Hartz-4-Sperre möglich. Bei Leistungsempfängern unter 25 Jahren ist dies schon bei der zweiten Pflichtverletzung der Fall. Die Minderung hält in der Regel bis zu drei Monate an.
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