In vielen Fällen kann die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter eine Umschulung finanziell fördern. Während der Maßnahme erhalten Teilnehmer in der Regel weiterhin ALG-1- bzw. Hartz-4-Leistungen. Doch was geschieht, wenn Betroffene einen Minijob während einer Umschulung ausüben? Hat dies eine Verminderung der Leistungen zur Folge?
Das Wichtigste zum Thema „Umschulung und Minijob“ kurz und knapp zusammengefasst
Grundsätzlich dürfen Teilnehmer an einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Umschulung einen geringfügig bezahlten Job ausüben.
ALG-1-Empfänger müssen beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei diesem Job maximal 15 Stunden betragen darf. Das Nebeneinkommen kann in bestimmten Fällen auf die Leistungen angerechnet werden.
Auch Hartz-4-Empfänger dürfen einen Minijob während einer Umschulung ausüben. Ihr Einkommen für den Job wird dabei gemäß den Regelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) auf die Leistungen angerechnet.

Führt ein Minijob während einer Umschulung zu einem geringeren Hartz-4-Anspruch?

Hartz-4-Empfänger dürfen trotz Leistungsbezuges einen Minijob oder eine andere Beschäftigung ausüben. Dies gilt auch, wenn sie eine Umschulung, die durch das Jobcenter gefördert wird, absolvieren.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Zuwendungen, die sie für den Job erhalten, bei der Berechnung des ALG 2 als Einkommen angerechnet werden. Die gesetzliche Grundlage stellt § 11 Abs. 1 SGB II dar:
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Das Geld, welches durch den Minijob während der Umschulung erarbeitet wird, führt dazu, dass der Hartz-4-Anspruch gemindert wird. Allerdings sorgen bestimmte Freibeträge dafür, dass nicht das komplette Einkommen bei den Berechnungen berücksichtigt wird.
- Der Grundfreibetrag von 100 Euro ist stets anrechnungsfrei.
- Einkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro wird zu 20 Prozent nicht angerechnet.
- Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 bzw. 1.500 Euro ist zu 10 Prozent anrechnungsfrei.
Dürfen ALG-1-Empfänger einen Minijob während einer Umschulung ausüben?

Grundsätzlich dürfen Arbeitslosengeld-1-Empfänger während des Leistungsbezuges eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit der sie ein Nebeneinkommen erzielen. In der Regel ist es also möglich, dass Bezieher von ALG 1 einen Minijob während einer geförderten Umschulung ausüben.
Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Arbeitszeit darf in einer Kalenderwoche die Dauer von 15 Stunden nicht überschreiten. Arbeiten Personen für mehr als 15 Stunden, gelten sie nämlich nicht mehr als arbeitslos und haben damit keinen Anspruch mehr auf ALG-1-Leistungen.
Üben Sie einen Minijob während der Umschulung aus, müssen Sie dies der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen. Dort wird dann entschieden, wie der Nebenverdienst angerechnet wird. In der Regel wird dabei ein Freibetrag von 165 Euro im Monat angesetzt.
Bildnachweise: fotolia.com/Robert Kneschke, fotolia.com/Gina Sanders
Justin J. meint
Hallo,
oben geben Sie an: „Üben Sie einen Minijob während der Umschulung aus, müssen Sie dies der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen. Dort wird dann entschieden, wie der Nebenverdienst angerechnet wird. In der Regel wird dabei ein Freibetrag von 165 Euro im Monat angesetzt.“
Jedoch unten wird ein Freibetrag von 400,- ausgewiesen (so habe ich es auch von meiner Beraterin erfahren).
Was wird nun also genau angerechnet?
Was ist anrechnungfrei?
und vorallem
Was passiert, wenn man diese überschreitet aber die stundenanzahl (15 std.) einhält? Werden die Einnahmen dann prozentual angerechnet (ähnlich wie bei ALGII) oder fällt man dann komplett aus dem Bezug von ALGI und wenn ja, was passiert dann? Natürlich gelten all meinen Fragen, für die Situation das man eine durch die Agentur für Arbeit geförderte Umschulung ausübt.
Vielen Dank schon jetzt für Ihre/eure Zeit! 🙂
Björn meint
Hallo, wie sieht es mit den sozialversicherungen aus.
Darf der arbeitgeber ( minijob ) die zahlen, trotz arbeitslosengeldes vom arbeitsamt und weiterbildung mit Fahrtkosten ? Nicht, dass er mich anmeldet und ich kein anspruch mehr auf arbeitslosengeld habe. Ich bitte um beantwortung der fragen, danke
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Björn,
Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie als Minijobber anzumelden. Allein aufgrund der Sozialabgaben sollte sich an Ihrem grundsätzlichen Leistungsanspruch nichts ändern.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Andrea meint
Ich mache eine Umschulung und arbeite nebenbei auf 450€ . Heute kam der aufhebungsbescheid weil ich eine Arbeit auf genommen habe. Was passiert mit der Umschulung????
Nicolas meint
Gilt diese Regelung auch, wenn ich mich nebenberuflich Selbstständig mache?
Anke meint
Hallo, ich frage für meinen Mann :
bis zum Beginn der geplanten Umschulung dauert es noch knapp 4 Monate: nun hiess es dass er in der Zwischenzeit doch noch eine Helfertätigkeit ausüben könnte. Meine Frage: erfüllt er dann noch die Voraussetzungen für eine Umschulung (er hat noch keinen Bildungsgutschein) oder heisst es dann er ist ja in einer Beschäftigung?