Neues Urteil: Scheindarlehen gelten als Einkommen

News veröffentlicht am 10. August 2017 von Arbeitslosenselbsthilfe.org

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschied am 27. Juni 2017, dass Jobcenter Scheindarlehen als Einkommen werten dürfen. Der Beschluss zur Entscheidung wurde nun veröffentlicht (AZ: L 11 AS 378/17 B ER).

Beschluss des LSG Celle: Scheindarlehnen gelten als Einkommen.
Beschluss des LSG Celle: Scheindarlehnen gelten als Einkommen.

Hintergrund des Beschlusses

Eine 4-köpfige Familie aus Landkreis Peine in Niedersachsen führte einen Klemptnerbetrieb als Familienunternehmen. Da die Einkünfte aus der Klemptnerei nicht ausreichten, bezogen sie aufstockend Hartz 4.

Mitinhaberin des Betriebs war außerdem die Mutter des Familienvaters. Beide schlossen untereinander einen privaten Darlehens-Nothilfevertrag ab. Innerhalb von 4 Jahren zahlte die Mitinhaberin insgesamt 58.000 Euro an den Familienvater. Dieser wiederum zahlten in der gleichen Zeit 29.000 Euro des gezahlten Geldes zurück.

Was sind Scheindarlehen?

Als Scheindarlehen werden private „Nothilfe-Darlehen“ bezeichnet, bei denen es keine konkrete Rückzahlungspflicht gibt. Das heißt: Leiht sich ein Hartz-4-Empfänger oder ein –Aufstocker von einer Privatperson Geld, ohne dass diese ihn vertraglich verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen oder Sicherheiten fordert, handelt es sich um ein Scheindarlehen.

Jobcenter stellte ALG-2-Zahlung ein

Da es keine vereinbarte Rückzahlungsfrist gab, wertete das Jobcenter diese Zahlungen jedoch als Schenkung. Da Schenkungen zum Einkommen zählen, rechnete das Jobcenter die Zahlungen an und strich die Hartz-4-Zahlungen an die Familie.

Dagegen wollten die Hartz-4-Empfänger vorgehen und zogen vor Gericht.

LSG Celle gab dem Jobcenter Recht

Scheindarlehen können eine Kürzung des Hartz-4-Satzes bewirken.
Scheindarlehen können eine Kürzung des Hartz-4-Satzes bewirken.

Das LSG Celle bewertete den Darlehensvertrag als teilweises Scheingeschäft. Als Begründung nannte es Folgendes:

  • Im Vertrag wurden keine Sicherheiten oder Zinsen festgelegt.
  • Das Darlehen hatte keinen zeitlichen Rahmen, sondern galt unbegrenzt.
  • Die Zahlungen wurden nach Bedarf und mit jeweiliger Rücksprache festgelegt.
  • Bereits vor Vertragsbeginn wurden Zahlungen getätigt.
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