Im Rahmen der Corona-Pandemie herrscht in allen Bundesländern eine Maskenpflicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder beim Einkaufen im Supermarkt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in der vergangenen Woche einen Beschluss veröffentlicht (Az. L 7 AS 635/20) welcher eindeutig angibt, dass Hartz-4-Empfänger die Atemmasken aus dem Regelsatz bezahlen müssen. Es handele sich dabei nicht um einen unabweisbaren Bedarf, welcher zusätzliche Leistungen vom Jobcenter begründen würde.
Hartz-4-Empfänger bekommen keinen Zuschuss zur Anschaffung von Atemmasken

Die Corona-Pandemie verändert das Bild in vielen Städten. Waren früher Menschen, die einen Mund-Nasen-Schutz getragen haben eher die Ausnahme, gehören sie in der aktuellen Lage zum Alltag dazu. Wer beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen möchte, muss Mund und Nase entsprechend abdecken.
Dazu reicht in aller Regel auch ein Schal aus, es muss sich nicht unbedingt um eine Maske handeln. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Hartz-4-Empfänger für die Anschaffung einer Atemmaske keinen Mehrbedarf geltend machen können.
Das heißt: Beim Bezug von Hartz 4 müssen Atemmasken aus dem monatlichen Regelsatz bezahlt werden. In diesem ist ein Anteil zur Anschaffung von Bekleidung vorgesehen. Dies schließt nach Auffassung der Richter in Nordrhein-Westfalen auch die Beschaffungskosten für entsprechende Atemmasken ein.
Auch die Bevorratung von Lebensmitteln begründet keinen Mehrbedarf

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich ebenfalls mit einer Fragestellung rund um die Hartz-4-Leistungen in Zeiten von Corona befasst. Ein Sozialhilfeempfänger hatte Ende März 2020 eine sofortige „Pandemie-Beihilfe“ und eine Aufstockung vom Regelsatz um 100 Euro pro Monat beantragt.
Allerdings ging es nicht darum, dass der Hartz-4-Empfänger Atemmasken erwerben wollte. Sein Ziel war viel mehr die Anschaffung von Vorräten (in Zeiten von Corona auch unter dem Begriff „hamstern“ bekannt).
Er leide nämlich unter einer Gehbehinderung und könne daher nicht regelmäßig einkaufen gehen. Zudem befürchte er, dass die Versorgung in Deutschland bald zusammenbrechen werde. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.
Die Richter haben in ihrem Beschluss vom 08.05.2020 (Az. L 4 SO 92/10 B ER) deutlich gemacht, dass kein Zusammenbruch der Versorgung zu erwarten sei und demnach ein Mehrbedarf für Hamsterkäufe nicht gerechtfertigt ist.
Wichtig: Damit kommt es vorerst durch die Corona-Pandemie nicht zu zusätzlichen Ansprüchen gegenüber dem Jobcenter. Allerdings wird aktuell bei Erstanträgen die Vermögensprüfung ausgesetzt, ein persönliches Erscheinen zur Beantragung von Hartz-4-Leistungen ist aktuell auch nicht zwingend notwendig.