Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist immer wieder Gegenstand unzähliger Diskussionen. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob ein Hartz-4-Empfänger die Eingliederungsvereinbarung nicht einfach verweigern könne. Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie das Dokument nicht unterschreiben, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Das Wichtigste zum Thema „Eingliederungsvereinbarung verweigern“ zusammengefasst:
Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger, die einem Vertrag entspricht. Dieser definiert Rechte und Pflichten für beide Parteien und soll dem Hartz-4-Beziehenden dabei helfen, eine neue Arbeit zu finden.
Grundsätzlich kann Sie der Sachbearbeiter des Jobcenters nicht zwingen, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Wenn Sie die Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung verweigern, kann das Jobcenter ersatzweise einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser ist auch ohne Ihre Unterschrift gültig.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung eigentlich?
Das Arbeitslosengeld 2 soll nur der Überbrückung dienen, bis der Leistungsempfänger eine Arbeitsstelle findet. Das Jobcenter soll den Betroffenen bei der Jobsuche unterstützen, dieser muss wiederum auch aktiv an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitwirken.
Dieses Prinzip des „Förderns und Forderns“ wird durch die Eingliederungsvereinbarung noch einmal verstärkt. Es handelt sich dabei quasi um einen Vertrag zwischen Jobcenter und Hartz-4-Empfänger, welcher Rechte und Pflichten für beide Parteien festlegt.
Wichtig: Sie können die Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung verweigern, wenn Sie mit den getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden sind. Der Sachbearbeiter kann Sie nicht dazu zwingen, das Dokument zu unterschreiben.
Unterschrift bei der Eingliederungsvereinbarung verweigern: Droht eine Strafe?
Doch was passiert, wenn Sie die Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung verweigern? Zunächst einmal nichts, es droht keine Strafe oder ähnliches.
Wollen Sie das Dokument nicht unterzeichnen, weil Sie mit den Vertragsvereinbarungen nicht einverstanden sind, sollten Sie dies dem Sachbearbeiter mitteilen.
In einem Gespräch können Sie einzelne Punkte der EGV ggf. neu verhandeln. So ist es zum Beispiel möglich, dass Sie statt 15 Bewerbungen pro Monat nur zehn oder weniger schreiben müssen. Wichtig dabei ist ein offener Dialog mit dem Sachbearbeiter.
Wichtig: Sie können die Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung verweigern, wenn vorab kein Gespräch stattgefunden hat, in welchem die Inhalte der EGV verhandelt wurden. Dies ist von Seiten des Jobcenters nicht zulässig.
Die EGV kann auch per Verwaltungsakt erlassen werden
Haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie die Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung verweigern, obwohl diese vorab gemeinsam mit dem Sachbearbeiter ausgearbeitet wurde, kann das Jobcenter ersatzweise einen Verwaltungsakt erlassen.
Dieser ist rechtlich bindend, Ihre Unterschrift wird dadurch obsolet. Sie müssen sich fortan also an die in der EGV festgelegten Pflichten halten. Kommen Sie diesen nicht nach, können Hartz-4-Sanktionen gegen Sie ausgesprochen werden.
Gut zu wissen: Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, welcher ersatzweise für die EGV erlassen wird, einzulegen. Bedenken Sie allerdings, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Ihre Verpflichtungen gemäß Eingliederungsvereinbarung sind also zunächst einmal bindend, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
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