Jobcenter muss keine unbegrenzte Kostenübernahme für Wohnungen erbringen

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Karlsruhe – Vor allem das Halten einer angemessenen Wohnung stellt Hartz-4-Empfänger häufig vor große Schwierigkeiten. Bezüglich der Übernahme von Wohn- und Heizungskosten wurde nun ein entscheidendes Urteil gefällt. So ist das Jobcenter nicht verpflichtet, unbegrenzte Kostenübernahme zu leisten.

Klägerin sah sich in ihrer Menschenwürde verletzt

BVG: Jobcenter nicht für unbegrenzte Kostenübernahme zuständig
BVerfG: Jobcenter muss keine unbegrenzte Kostenübernahme für Miete erbringen

Zum konkreten Fall: Eine Frau aus Freiburg hatte mehrmals ihr Jobcenter verklagt. Dieses übernahm seit 2005 die Kosten für die 77 m² ihrer Wohnung nicht mehr vollständig, sondern nur noch anteilig. Statt der vorherigen 642 Euro wurden nur noch 439 Euro gezahlt. Die Betroffene argumentierte, dass dies ihr Recht auf eine menschenwürdige Existenz, welche die Grundsicherung ja garantieren soll, verletze.

Nach mehreren Ablehnungen reichte die Leistungsempfängerin daraufhin eine Verfassungsbeschwerde ein. Daneben befand auch das Sozialgericht Mainz in zwei Fällen die geltenden Regelungen als verfassungswidrig und übergab die Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht.

Dieses urteilte nun: Das Jobcenter muss keine unbegrenzte Kostenübernahme für Wohnungen gewährleisten. Die Regelung, dass nur angemessene Mietkosten übernommen werden müssen, reiche zur Sicherung des Rechtes auf ein Existenzminimum.

Der entsprechende Paragraph 22 im zweiten Sozialgesetzbuch besagt Folgendes:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

„Angemessen“ ist dabei natürlich Auslegungssache. Laut der entscheidenden Richter sei dies eine Wohnung „im unteren Preissegment“ in der Nähe des/der Leistungsberechtigten. Den Antrag auf Prüfung wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück, der Frau wurde kein Recht gegeben.

Was bedeutet dies für Leistungsberechtigte?

Dass Jobcenter keine unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten müssen, verunsichert viele Beziehende
Dass Jobcenter keine unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten müssen, verunsichert viele Beziehende

Wann immer solche Streitfälle zu Ungunsten der Kläger entschieden werden, fühlen sich Beziehende in ihren Rechten eingeschnitten. Nicht wenige fürchten, künftig ähnliche Kürzungen in Kauf nehmen zu müssen. Vor dem Hintergrund stetig steigender Mietpreise erscheint dies besonders besorgniserregend.

Das aktuelle Urteil bestimmt zwar lediglich, dass keine grundsätzliche Verpflichtung für das Jobcenter besteht, eine unbegrenzte Kostenübernahme zu erbringen – dennoch ist es natürlich wahrscheinlich, dass bei zukünftigen derartigen Streitfällen auf dieses Urteil verwiesen wird. Ob die Angelegenheit zu einem Präzendenzfall wird, kann noch nicht gesagt werden.

Wenn Sie sich weiter über das Thema „Hartz 4 und Wohnung“ informieren möchten, finden Sie hier entsprechende Ratgeber:

Miete und Nebenkosten Heizkosten Angemessene Wohnungskosten Angemessene Wohnungsgröße

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Jobcenter muss keine unbegrenzte Kostenübernahme für Wohnungen erbringen
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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