In der Regel stellen Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf für Hartz-4-Empfänger dar. So entschied zumindest das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem Beschluss, der vor Kurzem veröffentlicht wurde. Demnach können Leistungsempfänger nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen, wenn sie ältere oder kranke Angehörige haben, die regelmäßig im Pflegeheim besucht werden.
Kosten für Besuchsfahrten im Regelbedarf berücksichtigt

Im Rechtsstreit hatten zwei Empfänger von Hartz-4-Leistungen Anspruch auf einen Mehrbedarf erwirken wollen, um ihren akut erkrankten, pflegebedürftigen 80-jährigen Vater besuchen zu können. Es ging um eine monatliche Zusatzleistung von 150 €.
In der Vorinstanz hatte das Sozialgericht Bayreuth bereits einen Antrag abgelehnt. In einem nicht anfechtbaren Urteil lautet nun auch der Tenor des LSG, dass Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf darstellen. Der Zustand der Antragsteller, so das Gericht, stelle keine „atypische Bedarfslage“ dar:
Die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten sind im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt. Fahrtkosten zu einem monatlichen Besuch des Vaters in einem Pflegeheim begründen in der Regel keine atypische Bedarfslage.
Dies bedeutet, dass es kein besonderer, einen Mehrbedarf erfordernder Umstand ist, dass Familienangehörige weit weg wohnen. Dass Kinder und Eltern von einander weit entfernt wohnen, sei nicht unüblich. Im vorliegenden Fall wurde die Erstattung von Reisekosten zum 280 Kilometer entfernten Pflegeheim beantragt, in dem der Vater wohnte.
Wann kann ein Mehrbedarf gewährt werden?

Wenn schon für Fahrten zu Verwandten kein Mehrbedarf bewilligt wird, unter welchen Umständen können Empfänger von Arbeitslosengeld II beim Jobcenter einen solchen zusätzlichen Bedarf geltend machen?
Ein Mehrbedarf kann für verschiedene Umstände vom Jobcenter genehmigt werden. Dies ist zum Beispiel in Fällen von schwerer Behinderung der Fall. Betroffene, die das Merkzeichen „G“ führen, haben etwa Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Behinderung in Höhe von 17 Prozent.
Auch Schwangerschaft oder eine gesundheitlich bedingte, kostenaufwendige Ernährung können einen Mehrbedarf rechtfertigen.