Fahrten zu Verwandten stellen keinen Mehrbedarf dar – Urteil des LSG München

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In der Regel stellen Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf für Hartz-4-Empfänger dar. So entschied zumindest das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem Beschluss, der vor Kurzem veröffentlicht wurde. Demnach können Leistungsempfänger nicht mit finanzieller Unterstützung rechnen, wenn sie ältere oder kranke Angehörige haben, die regelmäßig im Pflegeheim besucht werden.

Kosten für Besuchsfahrten im Regelbedarf berücksichtigt

Laut LSG München stellen Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf dar.
Laut LSG München stellen Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf dar.

Im Rechtsstreit hatten zwei Empfänger von Hartz-4-Leistungen Anspruch auf einen Mehrbedarf erwirken wollen, um ihren akut erkrankten, pflegebedürftigen 80-jährigen Vater besuchen zu können. Es ging um eine monatliche Zusatzleistung von 150 €.

In der Vorinstanz hatte das Sozialgericht Bayreuth bereits einen Antrag abgelehnt. In einem nicht anfechtbaren Urteil lautet nun auch der Tenor des LSG, dass Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf darstellen. Der Zustand der Antragsteller, so das Gericht, stelle keine „atypische Bedarfslage“ dar:

Die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten sind im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt. Fahrtkosten zu einem monatlichen Besuch des Vaters in einem Pflegeheim begründen in der Regel keine atypische Bedarfslage.

Dies bedeutet, dass es kein besonderer, einen Mehrbedarf erfordernder Umstand ist, dass Familienangehörige weit weg wohnen. Dass Kinder und Eltern von einander weit entfernt wohnen, sei nicht unüblich. Im vorliegenden Fall wurde die Erstattung von Reisekosten zum 280 Kilometer entfernten Pflegeheim beantragt, in dem der Vater wohnte.

Das Gericht entschied demnach, dass Fahrten zu Verwandten keinen Mehrbedarf darstellten und die Kosten deshalb im Regelbedarf berücksichtigt seien. Die beiden Antragsteller müssen also für die Fahrtkosten selbst aufkommen.

Wann kann ein Mehrbedarf gewährt werden?

Wenn für Fahrten zu Verwandten kein Mehrbedarf bewilligt wird, wofür dann?
Wenn für Fahrten zu Verwandten kein Mehrbedarf bewilligt wird, wofür dann?

Wenn schon für Fahrten zu Verwandten kein Mehrbedarf bewilligt wird, unter welchen Umständen können Empfänger von Arbeitslosengeld II beim Jobcenter einen solchen zusätzlichen Bedarf geltend machen?

Ein Mehrbedarf kann für verschiedene Umstände vom Jobcenter genehmigt werden. Dies ist zum Beispiel in Fällen von schwerer Behinderung der Fall. Betroffene, die das Merkzeichen „G“ führen, haben etwa Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Behinderung in Höhe von 17 Prozent.

Auch Schwangerschaft oder eine gesundheitlich bedingte, kostenaufwendige Ernährung können einen Mehrbedarf rechtfertigen.

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Fahrten zu Verwandten stellen keinen Mehrbedarf dar – Urteil des LSG München
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Über den Autor

Autor
Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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