Einige Personengruppen unter den Hartz-4-Empfängern können zusätzlich zum normalen Regelsatz Zahlungen für einen sogenannten Mehrbedarf erhalten. Zu diesen Personen gehören unter anderem Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte und Menschen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
Das Wichtigste zum Mehrbedarf kurz und knapp zusammengefasst:
Reicht der Hartz-4-Regelsatz nicht aus, können manche Betroffene im Rahmen der Grundsicherung einen Mehrbedarf geltend machen. Stimmt das Jobcenter dem zu, erhalten sie eine Leistung, die zusätzlich zum Regelsatz und den Zahlungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden kann.
Nur bestimmte Personengruppen wie z. B. Schwangere und Alleinerziehende können einen Mehrbedarf geltend machen.
Sie können den Antrag auf Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter einreichen. Entsprechende Nachweise müssen beigefügt werden.

Wichtige Informationen zum Mehrbedarf:
für Alleinerziehendefür kostenaufwändige Ernährungfür Schwangerefür Warmwasserbei Behinderungbei Behinderung vom KindSchwanger und arbeitslos
Inhalt
Wer kann einen Mehrbedarf zusätzlich zum ALG 2 geltend machen?

Die Bestimmungen zum Mehrbedarf sind in § 21 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) festgelegt. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt eines Mehrbedarfs ist, dass ein Anspruch auf Hartz 4 besteht. Außerdem müssen weitere Bedingungen erfüllt sein. Folgende Empfänger von Hartz 4 können Leistungen für einen Mehrbedarf erhalten:
- Werdende Mütter nach der zwölften Woche der Schwangerschaft
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und sich nur um dessen Erziehung und Pflege kümmern
- Erwerbsfähige Behinderte
- Personen, die aus medizinischen Gründen eine Ernährung zu sich nehmen müssen, die kostenaufwändig ist
- In Einzelfällen, wenn ein nicht nur einmaliger, laufender, unabweisbarer Bedarf besteht
- Personen, die in einer Wohnung mit dezentraler Warmwasserversorgung leben
Der anerkannte Anspruch auf Mehrbedarf in den ersten vier genannten Fällen darf nicht größer sein als der Regelbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Mehrbedarf für Schwangere
Wie sieht die Berechnung vom Mehrbedarf für werdende Mütter aus? Laut § 21 Absatz 2 SGB II beträgt die Höhe des Mehrbedarfs 17 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs. Alleinstehende Erwachsene erhalten seit dem 1. Januar 2017 als Regelbedarf 409 Euro. Bei Erwachsenen, die in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben, sind es jeweils 368 Euro.
Das bedeutet, dass alleinstehende erwachsene Schwangere 69,53 Euro zusätzlich zum Regelsatz erhalten, während werdende Mütter, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Ehe leben, mit 62,56 Euro rechnen können.
Mehrbedarf für Alleinerziehende

Bei Alleinerziehenden richtet sich die Höhe des Mehrbedarfs nach der Zahl der Kinder und deren Alter. Gemäß § 21 Absatz 3 SGB II gilt:
- Ein Kind älter als sieben Jahre = Mehrbedarf von 12 Prozent des jeweiligen Regelsatzes
- Ein Kind jünger als sieben Jahre = Mehrbedarf von 36 Prozent des jeweiligen Regelsatzes
- Zwei oder drei Kinder jünger als 16 Jahre = Mehrbedarf von 36 Prozent des jeweiligen Regelsatzes
Wenn also ein Alleinerziehender mit einem Kind zusammenlebt, das älter als sieben Jahre ist, erhält er bei einem Regelsatz von 409 Euro einen Mehrbedarf von 49,08 Euro.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Erwerbsfähige Behinderte, die bestimmte Leistungen empfangen, haben zusätzlich zum ALG 2 Anspruch auf Mehrbedarf. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben.
Laut § 21 Absatz 4 SGB II wird ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs gewährt. Bei einem Regelsatz von 409 Euro wäre das ein Mehrbedarf von 143,15 Euro.
Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung

Zusätzlich zur Grundsicherung kann laut § 21 Absatz 5 SGB II ein Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese aufgrund einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung benötigt wird.
Krankheiten, welche für das Jobcenter einen solchen Mehrbedarf rechtfertigen, sind beispielsweise Nierenversagen, Mukoviszidose und Zöliakie. Nur bei starkem Gewichtsverlust erhält eine Person z. B. bei folgenden Erkrankungen Unterstützung in Form eines Mehrbedarfs:
- AIDS
- Krebs
- Multiple Sklerose
Mehrbedarf im Einzelfall
Ein Mehrbedarf zusätzlich zur Grundsicherung kann auch laut § 21 Absatz 6 SGB II
anerkannt werden, wenn ein laufender, nicht nur einmaliger, unabweisbarer Bedarf besteht. Beispiele dafür sind:
- Kosten für eine Putz- bzw. Haushaltshilfe für Personen mit starker körperlicher Beeinträchtigung
- Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts (z. B. Fahrtkosten)
- Kosten für Hygiene- und Pflegeartikel, welche aus gesundheitlichen Gründen ständig erforderlich sind (z. B. bei Neurodermitis)
Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung
Gemäß § 21 Absatz 7 SGB II besteht zusätzlich zu Hartz 4 ein Mehrbedarf, wenn in der Wohnung das Warmwasser dezentral über eine Gastherme oder einen Durchlauferhitzer erzeugt wird. Jede leistungsberechtigte Person, die im Haushalt lebt, erhält diesen Mehrbedarf.
Dessen Höhe ist abhängig vom Alter der Betroffenen und von dem ihnen zustehenden Regelsatz. Gewährt werden 0,8 bis 2,3 Prozent.
Ist ein Antrag für Mehrbedarf nach SGB II notwendig?
Müssen Hartz-4-Empfänger für den Erhalt von Mehrbedarf einen Antrag stellen? Für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gibt es ein spezielles Formular, das als Anlage zum Erstantrag auf Hartz 4 abgegeben werden soll. In dieser Anlage MEB ist die Art der Erkrankung anzugeben. Außerdem enthält sie eine vom Arzt auszufüllende Bescheinigung.

In den anderen Fällen ist in der Regel kein besonderer Antrag auf Mehrbedarf im Jobcenter einzureichen. Es genügt normalerweise, den Mehrbedarf in einem formlosen Schreiben zu beantragen.
Zu den notwendigen Nachweisen gehört z. B. die Bescheinigung über die dezentrale Warmwassererzeugung durch den Vermieter.
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Sabine R. meint
Mein Problem ist das das Jobcenter jetzt in 2019 Forderungen in Höhe von 355,59 Euro an mich von 2008 stellt. Lt. Jobcenter hätten sie versucht mich anzuschreiben und die Briefe wären zurückgekommen mit unbekannt verzogen, was eigentlich nicht stimmen kann da ich all meine anderen Post ja auch weitergeleitet bekommen habe.
Ich habe also nie eine Mahnung bekommen. Bei Gericht kann doch wohl auch nichts eingereicht worden sein, denn ich hätte doch bestimmt in diesen letzten 10 Jahren hierüber Bescheid bekommen.
Dazu muss ich noch sagen, dass ich wirklich in diesem Zeitraum umgezogen bin. Auf meine Forderung hin mir das Datum jeglicher Anschreiben zukommen zu lassen, wurde mir erklärt, dass sie leider keinen Zugang dazu hätten.
Diese Forderungen stellen sich zusammen wie folgt:
Leistungen z. Sicher. D. Lebensunterhaltes SGBII
vom 1.04.2008 – 30.06.2008 fällig am 11.04.2009, Ursprungsbetrag 70,57€, Forderung in Höhe von 52,12€
Leistungen für Unterkunft und Heizung
vom 1.04.2008 – 30.06. 2008 fällig am 11.04.2009, Ursprungsbetrag 205,14€, Forderung in Höhe von 180,55€
Leistungen z. Sicher. D. Lebensunterhaltes SGBII
vom 1.10.2008 – 31.10. 2008 fällig am 11.04.2009, Ursprungsbetrag 114,57€, Forderung in Höhe von 100,82€
Leistungen für Unterkunft und Heizung
vom 1.10.2008 – 31.10. 2008 fällig am 11.04.2009, Ursprungsbetrag 8,06€, Forderung in Höhe von 7,10€
Mahngebühr vom 25.09.2019 in Höhe von 5,00€
Nun meine Frage, muss ich diesen Betrag wirklich bezahlen wenn mir keine Mahnungen zugesandt wurden bzw. kein Nachweis für mich dafür gewährt wird.
Vielen Dank im Vorraus