Das Sozialgericht Kiel hat in einem Urteil vom 14. März 2023 (Aktenzeichen: S 35 AS 35/22) bestätigt, dass Empfänger von Bürgergeld eine Waschmaschine unter Umständen als einmaligen Mehrbedarf gegenüber dem Jobcenter geltend machen können. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Waschmaschine nach 14 Jahren kaputt gegangen war.
Langer Rechtsstreit zwischen Kläger und Jobcenter

Ein Bürgergeld-Empfänger hatte beim Jobcenter einen Zuschuss für eine neue Waschmaschine beantragt. Diese hatte 418,95 Euro inklusive Lieferung gekostet. Sein altes Gerät war nach 14 Jahren kaputt gegangen und die neue Maschine hatte zunächst der Vermieter bezahlt. Eine Rückzahlung im Folgemonat wurde vereinbart.
Das Jobcenter lehnte einen Mehrbedarf für die Waschmaschine allerdings ab und sah weder einen Anspruch auf einen Zuschuss noch auf ein Darlehen gegeben. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, aber auch dieser scheiterte.
Das Jobcenter berief sich darauf, dass der Bürgergeld-Empfänger die Waschmaschine erst gekauft und danach den Antrag gestellt habe. Aus Sicht der Sachbearbeiter sei die Beantragung damit zu spät erfolgt und auch der Bedarf sei durch den Kauf ja bereits gedeckt.
Der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht in Kiel. Die Richter teilten die Auffassung des Jobcenters nicht und gaben dem Kläger Recht: Dieser hat Anspruch auf eine Kostenübernahme der Waschmaschine, da es sich um einen Mehrbedarf handele, welcher nicht durch den Bürgergeld-Regelsatz gedeckt werden könne.
Urteilsbegründung: Darum kann einem Bürgergeld-Empfänger eine Waschmaschine zustehen
Zur Begründung des Urteils beriefen sich die Kieler Richter auf § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Dieser besagt nämlich:
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Einen solchen unabweisbaren, besonderen Bedarf sahen die Richter im Falle des Klägers als gegeben an. Sie stellten zudem fest, dass eine Waschmaschine zu einer angemessenen Haushaltsführung in Deutschland zählt.
Dem Kläger sei es bei dem Preis des Geräts nicht zuzumuten, den fälligen Betrag aus dem Regelsatz zusammenzusparen. Dieses Urteil könnte auch Signalwirkung für ähnliche Fälle haben, stellt es doch grundsätzlich klar, dass Empfänger von Bürgergeld eine neue Waschmaschine vom Jobcenter bezahlt bekommen müssen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 6 SGB II gegeben sind.
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Guido