In der Regel haben Hartz-4-Empfänger Anspruch auf diverse Leistungen: Regelsatz, Kosten der Unterkunft und Heizung, unter Umständen ein Mehrbedarf. Bei der Berechnung unterlaufen aber nicht selten Fehler. In einem solchen Fall können Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Was ist dabei zu beachten?
Das Wichtigste zum Widerspruch zusammengefasst:
Der Widerspruch gegen einen fehlerhaften Hartz-4-Bescheid ist grundsätzlich möglich. Beachten Sie hierbei die einmonatige Frist. Geben Sie den Widerspruch entweder persönlich ab oder versenden Sie ihn per Einschreiben.
Im Anschluss prüft das Jobcenter Ihren Widerspruch. Entweder wird der alte Bescheid korrigiert oder Ihr Anliegen wird abgelehnt.
Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie eine Klage beim Sozialgericht einlegen.

Wichtige Informationen zum Widerspruch gegen das Jobcenter:
Ablehnungsbescheid widersprechenÜberprüfungsantragVerfahrens- und FormfehlerWiderspruch abgelehntWiderspruch gegen eine MaßnahmeWiderspruch gegen SanktionenWiderspruchsverfahrenFristwahrender WiderspruchAufschiebende Wirkung
Inhalt
Wann können Sie Widerspruch gegen einen Bescheid vom Jobcenter einlegen?

Das Jobcenter ist laut § 44b S.1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte bzw. Kreise dazu befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.
Nicht selten kommt es jedoch vor, dass dem Sachbearbeiter bei der Erstellung Fehler unterlaufen. Aus diesem Grund sollten Sie jeden Bescheid, den Sie erhalten, gründlich prüfen. Finden Sie Fehler, können Sie Berechnungen nicht nachvollziehen oder gehen Sie davon aus, dass Sie ungerecht behandelt werden, sollten Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen.
Ihre Chancen auf Erfolg stehen in der Regel gut. Laut Angaben des WDR wurde im Jahr 2016 allein in Nordrhein-Westfalen rund 130.000 Mal Widerspruch gegen einen Hartz-4-Bescheid eingelegt. In 36 Prozent der Fälle zeigte dieses Vorgehen Erfolg.
- fehlerhafte Rechtsanwendung
- nachgereichte Unterlagen
- unzureichende Sachverhaltsaufklärung sowie Dokumentationsprobleme
So sollten Sie vorgehen, wenn Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen

Bei der Prüfung eines Bescheides sollten Sie vor allem darauf achten, ob Ihr Einkommen und Vermögen korrekt angegeben und berücksichtigt wurden. Häufig kommt es vor, dass das Jobcenter bei der Berechnung der Leistungen von einem zu hohen Einkommen ausgeht. Da dieses auf Ihre Leistungen, also den Regelsatz und andere Bedarfe, angerechnet wird, kommt es dann dazu, dass Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu wenig Geld zur Verfügung steht.
Nachdem Sie den Bescheid überprüft haben, können Sie in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen den Arbeitslosengeld-II-Bescheid einlegen. Der festgelegte Zeitraum ist stets der Rechtsbehelfsbelehrung, über welche jeder Bescheid verfügen sollte, zu entnehmen. Sollte die Belehrung in Ihrem Hartz-4-Bescheid fehlen, verlängert sich die Frist für den Widerspruch beim Jobcenter sogar auf ein Jahr.
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich aufsetzen. Sie können ihn zum einen persönlich im Jobcenter abgeben. Fertigen Sie im Vorhinein eine Kopie Ihres Schreibens an und lassen Sie sich den Eingang darauf bestätigen. Zum anderen haben Sie die Möglichkeit, den Brief per Einschreiben an die Widerspruchsstelle vom Jobcenter zu schicken. So erhalten Sie einen Beweis dafür, dass das Schreiben tatsächlich einging.
Widerspruchsschreiben an das Jobcenter: Muster zum kostenlosen Download

Sind Sie unsicher, wie Sie den Widerspruch gegen das Jobcenter am besten aufsetzen? Von größter Bedeutung ist hierbei Ihre Begründung. Dieser muss klar entnommen werden können, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind und welche Fehler Sie gefunden haben.
Wenn Hartz-4-Empfänger Widerspruch einlegen, ist es besonders hilfreich, wenn Sie dem Schreiben entsprechende Unterlagen beilegen. Wurde beispielsweise Ihr Einkommen falsch angerechnet, lohnt es sich, Abrechnungen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Beträge hervorgehen.
Unserem Muster können Sie entnehmen, wie beispielsweise das Schreiben für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom Jobcenter aussehen kann. Beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage handelt, welche stets von Ihnen an den jeweiligen Fall angepasst werden muss.
Muster für den Widerspruch gegenüber dem Jobcenter
Absender:
Michael Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Empfänger:
Jobcenter Musterhausen
Musterallee 1
12345 Musterhausen
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid (Aktenzeichen: XXX) vom 01.02.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid vom 01.02.2019 mit dem Aktenzeichen XXX lege ich unter Einhaltung der festgelegten Frist aus folgenden Gründen Widerspruch ein:
- Grund 1
- Grund 2
- Grund 3
Mit freundlichen Grüßen
Michael Mustermann
Laden Sie hier das Muster für den Widerspruch kostenlos herunter:
Was geschieht, nachdem ein ALG-2-Empfänger Widerspruch eingelegt hat?

Nachdem Sie Widerspruch gegen den Hartz-4-Bescheid eingelegt haben, wird dieser überprüft. Im Anschluss erhalten Sie den sogenannten Widerspruchsbescheid vom Jobcenter. Im besten Falle können Sie diesem entnehmen, dass der ursprüngliche Bescheid fehlerhaft war. Die entsprechenden Korrekturen werden aufgeführt und beispielsweise der neue Betrag der ALG-2-Leistungen angegeben.
In manchen Fällen kommt es jedoch dazu, dass Ihr Widerspruch abgelehnt wird. Sind Sie mit der Begründung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Hierfür besteht eine Frist von einem Monat ab Eingang des Widerspruchsbescheides.
Hat der Widerspruch gegen den ALG-2-Bescheid aufschiebende Wirkung?
Vor allem Sanktionen haben eine einschneidende Wirkung für Hartz-4-Empfänger. Beachten Sie jedoch, dass der Widerspruch hierbei laut SGB II nicht dazu führt,
dass die dort festgelegten Leistungskürzungen zunächst auf Eis gelegt werden. § 39 des Gesetzes ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsakt trotz Widerspruch zunächst wirksam wird, er hat nämlich keine aufschiebende Wirkung.
Sind die Kürzungen so hoch, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, können Sie einen einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Wird dieser genehmigt, erhalten Sie weiterhin Leistungen, bis über den Widerspruch entschieden wird. Ein Anwalt kann Sie bei Fragen zu diesem Thema umfassend beraten.
Bildnachweise: istockphoto.com/© BernardaSv, fotolia.com/© Harald07, istockphoto.com/© Vladstudioraw
Simone M. meint
Guten Abend,
Ich arbeite seit mereren Jahren und es kommt immer wieder dazu das ich Geldleistungen vom Jobcenter zurück zahlen muss.Habe jetzt ein Bescheid bekommen wo sie Geld von mir zurück haben wollen,aber von 2016
Die können doch nicht nach so einer langen Zeit von mir erwarten das ich jetzt auf die Schnelle so viel Geld zurück zahlen kann.Sie haben immer rechtzeitig meine Abrechnungen bekommen,so das die Schuld nicht bei mir liegt.Hat jemand auch schon mal so eine Situation gehabt oder kann mir etwas dazu sagen.Ich werde es mal mit einem Widerspruch probieren und dann mal schauen was dabei raus kommt.
Raya meint
Also ich habe das selbe Problem und habe nun ein Schreiben aufgesetzt und versuche es über das Sozialgericht
Karu.D. meint
Ich habe auch einen Bescheid der Arge erhalten, wegen zu viel erhaltener Leistungen. Erster und zweiter Einspruch hatten das überprüft und kamen zum gleichen Ergebnis.Erst der Gang zum Sozialgericht hatte Erfolg, dann gab man zu einen Fehler gemacht zu haben.
Montoya meint
Meine Sachbearbeiter haben einen falschen Antrag gestellt und dadurch wurde meine Leistungen gestoppt, wir sind unterversorgt, egal was ich versucht habe, wirkt nicht, ich bin jeden den ich angetroffen habe egal, genauso wie meine Situation und dass obwohl ich nicht dafür kann.
Wieso passiert dass?
Ich werde immer wieder von dem Jobcenter Süd im sticht gelassen und keiner aber auch keiner interessiert es.
Was muss geschehen damit meine Situation ein Ende hat?
Es sind schon 3 Monate vergangen und heute habe ich gehört ich muss noch 3 weitere Monate warten….
Dass ist unwürdig.
Tina meint
Hallo bekomme seit 3 Jahren aufstockung. .
Arbeite auf 100 Std in Monat. .Bin alleinerziehende Mutti. .Tochter jetzt im August 18 geworden. .Tochter 2 , ist 9 Jahre. .
Habe immer alles abgegeben. Lohnabrechnung. .KontoAuszüge. .Bekomme für beide Kids unterhalt und Kindergeld. Was ich nicht verstehe. .Nun soll ich 1,700 Euro zurück zahlen. .ist das richtig
Tina meint
Hallo bekomme seit 3 Jahren aufstockung. .
Arbeite auf 100 Std in Monat. .Bin alleinerziehende Mutti. .Tochter jetzt im August 18 geworden. .Tochter ist 9 Jahre. .
Habe immer alles abgegeben. Lohnabrechnung. .KontoAuszüge. .Bekomme für beide Kids unterhalt und Kindergeld. Was ich nicht verstehe. .Nun soll ich 1,700 Euro zurück zahlen. .ist das richtig …was kann ich nun tun ..und berechnen die mir das brutto Gehalt und nicht netto warum ..