Widerspruch beim Jobcenter gegen den Hartz-4-Bescheid einlegen

Wichtig! Seit 2023 wurde das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) durch das Bürgergeld abgelöst. Wie Sie gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.

Das Wichtige zum Widerspruch in Kürze

Wann kann ich einen Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, gegen jeden Bescheid vom Jobcenter einen Widerspruch einzulegen. Dabei kann es sich beispielsweise auch um einen Widerspruch gegen Hartz-4-Sanktionen handeln.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Das Jobcenter wird den Fall erneut überprüfen. Erhalten Sie dann einen negativen Bescheid, bleibt als letzte Möglichkeit noch die Klage vor dem Sozialgericht.

Wie muss ein Widerspruch aussehen?

Hier finden Sie ein Muster, welches Sie kostenlos herunterladen und für Ihren Widerspruch verwenden können.

Wie können Sie sich gegen Entscheidungen des Jobcenters wehren?

Wie Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wie Sie Widerspruch beim Jobcenter einlegen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Seit 2005 existiert nunmehr das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Durch die damalige Reform sollte das Verfahren vereinfacht und der Aufwand für Antragsteller und Jobcenter reduziert werden. Die Realität sieht oft anders aus.

Die Einrichtungen stehen unter großem Zeitdruck. Dabei können Fehler entstehen. Erhält ein Hilfebedürftiger einen fehlerhaften Bescheid, so hat dieser die Möglichkeit, einen Widerspruch beim Jobcenter einzulegen.

Wie genau muss so ein Widerspruch gegen den Hartz-4-Bescheid aussehen? In unserem Ratgeber liefern wir ein Muster, welches als Orientierung dient und von Ihnen kostenlos heruntergeladen werden kann. Weiterhin erfahren Sie, wann ein Widerspruch gegen das Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) möglich ist und was Sie tun können, wenn dieser zurückgewiesen wird.

Spezifische Artikel zum Thema „Widerspruch“:

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Wann lohnt ein Widerspruch wegen Hartz 4 beim Jobcenter?

Überall dort, wo Menschen arbeiten, können ihnen Fehler unter­laufen. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit bildet da keine Ausnahme. Nur hier können Fehl­einschätzungen besonders schwer ins Gewicht fallen: Schließlich geht es für Arbeitslose um die Existenzsicherung.

Diese steht jedem Bürger laut Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu. Daher sollten entsprechende Anträge schnell und richtig bearbeitet werden. Als häufige Fehlerquelle hat sich die falsche Berechnung des Regelsatzes herausgestellt. Dafür ist zwar ein fester Rahmen gesetzt, allerdings hängt die tatsächliche Summe der Auszahlungen von vielen Faktoren ab.

Ein Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid ist möglich.
Ein Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid ist möglich.

So spielen beispielsweise die Vermögenswerte eine zentrale Rolle. Jedem Hartz-4-Empfänger steht ein gewisser Freibetrag zu, alles was darüber hinausgeht, kann allerdings den monatlichen Anspruch mindern. Ähnlich verhält es sich mit den Freibeträgen aus einem Minijob.

Hier ist also jeweils eine genaue Berechnung vonnöten, damit der Hilfebedürftige auch wirklich den Betrag bekommt, der ihm zusteht. Kommt Ihnen der ermittelte Wert laut Hartz-IV-Bescheid zu gering vor, können Sie einen Widerspruch beim Jobcenter einlegen.

Wenden Sie sich an die Widerspruchsstelle vom Jobcenter, entstehen Ihnen dadurch weder Kosten noch Nachteile. Ein Widerspruch gegen den ALG-2-Bescheid ist also jederzeit möglich.

Bei diesen Bescheiden ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung vom Jobcenter möglich

Im Rahmen von Sozialleistungen gibt es viele unterschiedliche Bescheide, die einem Arbeitslosen zugestellt werden können. Diese sollten Sie stets genau auf Fehler überprüfen. Dazu gehören:

  • Bewilligungsbescheid
  • Ablehnungsbescheid
  • Aufhebungsbescheid
  • Sanktionsbescheid
  • Rückzahlungsbescheid

Da es sich bei diesen Schreiben um Verwaltungsakte handelt, hat der Betroffene entsprechend das Recht, einen Widerspruch beim Jobcenter einzulegen. Diese Möglichkeit ist zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie gibt außerdem den Zeitraum vor, in dem das Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Dieser beträgt einen Monat ab Zustellung des Schreibens. Sie haben also vier Wochen Zeit, um entsprechend zu reagieren und sich zu überlegen, ob Sie einen Widerspruch beim Jobcenter einreichen wollen oder nicht. Sind Sie nicht sicher, kann Ihnen ein Anwalt in beratender Funktion zur Seite stehen.

Bei Hartz IV einen Widerspruch einlegen: So gehen Sie vor

Ein Widerspruch kann dem Jobcenter persönlich oder postalisch zugestellt werden.
Ein Widerspruch kann dem Jobcenter persönlich oder postalisch zugestellt werden.

Nachdem Sie den Bescheid sorgfältig geprüft haben und Ihnen dabei Unstimmigkeiten aufgefallen sind, können Sie der Rechts­behelfsbelehrung entnehmen, in welcher Form und Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. In diesem Fall handelt es sich um einen Widerspruch beim Jobcenter binnen vier Wochen.

Dazu müssen Sie ein entsprechendes Widerspruchsschreiben aufsetzen. Dieses sollten Sie entweder persönlich beim Jobcenter abgeben oder postalisch per Einschreiben verschicken. Somit haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wurde.

Es empfiehlt sich, eine stichhaltige Begründung zu liefern. Je genauer Sie sich über Ihre Rechte informieren und Ihre Ansprüche auf das Papier bringen, desto höher sind Ihre Chancen auf Erfolg. Nach Eingang des Widerspruchs hat das Jobcenter drei Monate Zeit, darauf zu reagieren.

Mustervorlagen für das Widerspruchsschreiben ans Jobcenter

Laut Vorgabe des Bundessozialgerichts müssen die einzelnen Hartz-IV-Empfänger einer Bedarfsgemeinschaft jeweils ihre individuellen Rechtsansprüche geltend machen. Ein Widerspruch für mehrere Personen (Hartz-4-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft) ist jedoch auch auf einem Blatt Papier möglich.

Im Folgenden erhalten Sie eine Vorlage, wie ein Widerspruch gegen den ALG-2-Bescheid aussehen kann:

Hinweis: Volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden hier im Briefkopf mit als Absender aufgeführt.

Vor-und Zuname
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Stadt

Ihr Jobcenter mit Bezirk
Straße und Hausnummer des Jobcenters
Postleitzahl und Stadt

Widerspruch gegen den Bescheid wegen [Grund angeben]
[Aktennummer]
[Kennzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich einen Widerspruch gegen den Bescheid mit der Nummer [Nummer einfügen] ein.

Dies begründet sich wie folgt:

[Begründung hinzufügen]

[Datum und Unterschrift]

Laden Sie das Muster hier kostenlos herunter!

Widerspruch Hartz 4 (.doc)Widerspruch Hartz 4 (.pdf)

Muster für den Widerspruch gegen einen Bescheid vom Jobcenter (mit minderjährigen Kindern)

Sind auch minderjährige Kinder von einem Bescheid betroffen, gegen den Sie Widerspruch einlegen wollen, kann dieser folgendermaßen aussehen:

Absender:
Manuela Musterfrau
Musterweg 1
12345 Musterstadt

Empfänger:
Jobcenter XY
Musterstraße 2
12345 Musterstadt

Datum: XX.XX.XXXX

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid / das Verfahren vom „hier Datum“

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich / wir fristgerecht Widerspruch gegen den mir am „hier Datum“ zugestellten Bescheid ein.

Begründung:

……………………………………………………………………

Hiermit legen wir auch als gesetzliche/r Vertreter für unser/e minderjähriges/en Kind/er 1.Vor / Nachnahme 2. Vor / Nachname fristgerecht Widerspruch gegen den uns am „hier Datum“ zugestellten Bescheid ein.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Bedenken Sie: Es handelt sich hierbei jeweils um Muster für einen Widerspruch gegen das Jobcenter. Dieses muss entsprechend bearbeitet und an Ihre Situation angepasst werden. Sie bieten somit nur eine Orientierungshilfe, die wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen.

Widerspruchsbescheid vom Jobcenter

Im Widerspruchsbescheid vom Jobcenter wird Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt.
Im Widerspruchsbescheid vom Jobcenter wird Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt.

Die Entscheidung über den Fall wird dem Betroffenen in einem sogenannten Widerspruchs­bescheid mitgeteilt. Dieser informiert über den Ausgang der erneuten Überprüfung des Bescheids, welchem widersprochen wurde.

Dabei kommen in der Regel zwei Varianten in Betracht:

  • Dem Widerspruch wird durch das Jobcenter stattgegeben und der ursprüngliche Bescheid entsprechend korrigiert oder ein neuer aufgesetzt.
  • Der Antrag wird abgelehnt und die Anordnung des ersten Bescheids bleibt bestehen.

Erhalten Sie binnen drei Monaten gar keine Reaktion auf Ihren Widerspruch durch das Jobcenter, so können Sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.

Wurde vom Jobcenter der Widerspruch zurückgewiesen, besteht als letztes Mittel die Möglichkeit, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Dies kann mit hohen Kosten verbunden sein. Daher empfiehlt es sich, bevor Sie diesen Schritt gehen, einen Anwalt für Sozialrecht einzuschalten. Dieser kann Sie entsprechend beraten und weitere Schritte einleiten.

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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47 Gedanken zu „Widerspruch beim Jobcenter gegen den Hartz-4-Bescheid einlegen

  1. Suma

    Hi Leute

    Mein Vater bekommt gar keine Leistung seit über 1 jahr obwohl er keine Brief bekommen hatte warum der Leistung nicht mehr bezahlt wird !

    Seit einem Jahr wohnt er bei mir und ich Unterstütze ihm
    Ich weiß nicht was ich machen soll

    Kann mich jemand helfen

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Suma,

      möglicherweise können Sie einen Wiederbewilligungs- bzw. einen neuen Antrag auf Leistungen stellen. Erkundigen Sie sich auch direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter, warum die Leistungen eingestellt wurden.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  2. Susann S.

    Hallo
    Ich bekomme hartz4 mein 4 jähriger Sohn bekommt Unterhalt,Kindergeld und Pflegegeld (Pflegegeld darf nicht angerechnet werden). Zusammen bekommen wir 780,43€. Das kommt mir zu wenig vor. Wie müßte ich die Begründung bei einem wiederspruch formulieren.

  3. Daniel

    Hay zusammen !
    Also,ich habe seit über einem Jahr schon keine Wohnung mehr da mein Ex-Vermieter Geldgeil geworden ist/war ! Ich habe also die ganze Zeit ,somit keine Gelder vom Amt für irgendwelche Unterkünfte verlangt/beansprucht oder bekommen . Ich habe mich halt so durchgeschlagen mit Übernachtungen/Duschen/Wäsche waschen ect. ! (Man möchte ja trotz allem gepflegt rumlaufen ! ) Dank an meine Freunde ! Bei einer Maßnahme, an der ich teilnehmen sollte und die ich auch mitmachte,kam es zum Gespräch das ich uberhaupt keine Meldeadresse mehr habe. Im Sommer ging es ja noch so in einem Abrisshaus mit fließendem Wasser aber ohne Strom zu leben . Man quartierte mich in einem Gasthof ein wegen der kalten Jahreszeit jetzt . 30 € pro Nacht ! Also 930 € pro Monat für Unterkunft . Mehr als doppelt soviel wie der Regelsatz . Aber schon im ersten Monat wurde ich angesprochen ,wann das Zimmer endlich vom Amt bezahlt würde ansonsten müsste ich wieder ausziehen (was nun der Fall ist,seit 21.12.2018) ! Und es stehen immer noch 4 Tage im Raum, die begleichen werden müssen ! Ich darf mich beschämenderweiße,immer wieder auf der Straße ansprechen lasen,von den Betreibern des Gasthofes ,wo die Zahlung bleibt ! Jobangebote musste ich ablehnen,da ich nicht wusste wo ich übernächtigen sollte. Man drohte mit kürzung der Leistungen. Der Höhepunkt ist das mein Weiterbewilligungsantrag genehmigt wurde und mir eine 100 % Kürzung daraufhin zukamm . Begründung, ich hätte das Angebot nicht angenommen . klar ich ohne Führerschein soll 40 km einfach mit keinerlei Anschluss von Bus o. Bahn in der Nacht zur Arbeit ! Diese Kürzung tritt jetzt zum 01.02.2019 ein . Aber Moment ,nach Zustellung der Kürzung bekomme ich ein Jobangebot wieder soweit entlegen. Ohne Unterkunft ohne Unterhalt zum leben ohne Krankenversicherung ,ect ! Dieses Amt o. wie auch immer man es noch nennen kann ,gar nicht mehr wissen was sie da tun . Achso, dieses Stellenangebot aus der Jobbörse ist,wird aber nicht von der Agentur für Arbeit betreut . Wie habe ich das zu verstehen und was kann ich machen. Habe ja nicht einmal Geld fuhr einen Anwalt, da man ja einem alles schon genommen hat . (gute Versicherung für die …. )

  4. Nesli

    Hallo Team

    Wir sind eine 4-Köpfigr Familie und als wir in unsere neue Wohnung eingezogen sind, haben wir mit dem Jobcenter ausgemacht, dass wir den Rest der Miete aus der Tasche zahlen da es die Mietobergrenze überschritten hat. Jetzt da ich alleinerziehende bin bekam ich ein schreiben von der aktuellen Mietobergrenze, die sich schon 2 mal erhöht hat. Auch als wir 4Personen waren wurde es erhöht und es wurde uns nichts mitgeteilt. Es wurde auch nicht in den Bescheiden angepasst. Wir haben weiterhin 8Monate den Rest selber bezahlt obwohl die Miete unter der Mietobergrenze lag.
    Kann ich das Geld zurückfordern?
    Ein Bewilligungswiderspruch geht ja nur 1Monat zurück.
    Wo könnte ich Widerspruch einlegen , dass es Monate zurück wirkend wird.
    Meine Sachbearbeiterin sagte mir das ich nur ein Bewilligungswiderspruch einlegen kann, dass ich nicht zu 100% glaube.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nesli

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo Nesli,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  5. Alexander

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hätte eine Frage und hoffe Sie können mir helfen.
    Und zwar bekomme ich Arbeitslosengeld II, war vor dem Bezug Selbstständig und in einer privaten Krankenversicherung versichert (Union Krankenversicherung). Neben dem normalen Regelsatz zahlt das Jobcenter auch den Basistarif der Krankenkasse und überweist den montalichen Betrag direkt an die Union Krankenversicherung. Nun ist es so, dass es zu einer Überzahlung des Jobcenters an die Krankenkasse gekommen ist und das Jobcenter ca 50€ zuviel an die Union Krankenkasse gezahlt hat. Jetzt wollen Sie, dass ich für die Überzahlung aufkomme obwohl die Zahlungen immer direkt an die Krankenkasse gingen. Eine Stellungnahme zu der Sache habe ich an das Jobcenter gesendet, leider wurde diese ignoriert und ich darauf hingewiesen, dass man die Überzahlung, nächsten Monat vom Regelsatz abzieht.

    Jetzt wollte ich fragen, ob sowas überhaupt korrekt ist? Der Zahlungsverkehr findet direkt zwischen Jobcenter und Krankenversicherung statt. Es liegt ja nicht in meiner persönlichen Macht Überzahlungen zu verhindern, warum muss ich also für diese aufkommen? Hätten Sie einen Rat für mich?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Alexander,

      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen am besten direkt an einen Anwalt. Die Kosten für diesen können Sie sich in der Regel erstatten lassen, indem Sie vorher beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  6. Rüdiger

    Besitze ein Haus mit einer Wohnfläche von 120qm und insgesamt das Grundstück ist 802 qm qm gross. Bewohnt wird das Haus von 3 Personen. Da eine Heizungsreperatur notwendig war, habe ich einen Antrag an das Jobcenter zwecks Erhaltungsaufwand gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Nun meine Frage: Sollte ich dagegen Widerspruch einlegen?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo Rüdiger,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  7. Bettina

    Hallo liebes Team,
    Habe eine Frage zur Ermittlung des bereinigten Einkommens im Berechnungsbogen. Ich stocke auf und bisher wurde beim Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit immer mein Nettogehalt eingetragen. Jetzt habe ich einen neuen Sachbearbeiter und der legt das Bruttogehalt der Berechnung zugrunde. Könnt ihr mir da bitte weiterhelfen?
    Dankeschön!

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo Bettina,

      wenden Sie sich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter um den Sachverhalt zu klären.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  8. Anna Maria L.

    Hallo. Mein weiterbewilligung antrag wurde abgelehnt ich musste meine Lebensversicherung kündigen und das Jobcenter hat mir berechnet ab wann ich wieder einen neuantrag stellen kann . Es wurde ein monatl. Betrag von 627€ angesetzt und könnte im juni 2019 erst wieder einen neuantrag stellen. Jetzt muss ich mich aber freiwillig krankenversichert. Und soll das laut Jobcenter aus dem berechneten Betrag nehmen. Somit würden mir 227€ zum Leben bleiben. Ist das so rechtlich .

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Anna Maria,

      sofern Sie durch den Krankenversicherungsbeitrag wieder bedürftig werden, kann Ihnen ALG 2 zustehen. Wenden Sie sich am besten an das zuständige Jobcenter. Im Zweifelsfall können Sie auch einen Anwalt einschalten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Meliha Memet O.

      227 geht noch mit rücforderngen bon insolvenz gelandet so haben die mir unrecht verletzt und nach hahren doch wo wuederspruch nicht genutzt hat darkehen zu zahlen raus gerechnet gut haben mir über tausende euro das ich miet schulden dafür gegleichen sollte

  9. Tom

    Arbeit macht Frei von Staatenlos Info fällt mir hir ein. Sehr informativ kann ich nur empfehlen eben so die Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter Angestellte. Ich hatte schon sehr viel Spaß damit zum nachteil der Jobcenter!

  10. dirk

    hallo liebes team ich habe echt äger mit dem jobcenter es fing an im märz da habe ich ein minijob vertrag bei einem schausteller über 20 stunden gemacht für april und am den 1 mai uber 450 euro ich hatte am 26 april einen arbeitzunfall und liege auf eis sozusagen darf nichts tuen mittelfus gebrochen habe dräthe und schrauben drin ich wurde darauf hin nicht gekündigt sondern habe einen neuen arbeitzvertag bekommen wider übber 20 stunden die soda zog mir im abril schon 273 ,80 ab ich teilte ihnen das mit das ich nicht auf 450 euro arbeiten würde habe alles eingerreicht krankenschein neuen arbeitsvertag die haben fast einen ganzen monat gebraucht um mir das geld für mai was zzuviel berechnet wurde wider zu erstatten habe etlichhe male mit denen gesprochen man sagte mir das das geändert wurde und der neue vertag berechent wirt ende mai kamm das böse erwachgen die haben mir wider die 273,80 euro eingehalten am 2 juno hane ich da angerufen man sagte mir sie stellen ein ticket aus damit die leistungsabteilung sich bei mir meldet da warte ich heute noch drauf ich habe heute wider angerufen und man sagt mir das das noch garnicht bearbeitet wurde ich bin leider nicht zuhause sonst würde ich da persönlich einlaufen was kann man da machen wie kann ich da weitere schritte untemenem den wen die was von einen wollen sind so schnell dabei aber wehe du möchtest ws von denen dan wird man im stich gelassen

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo dirk,

      wenn Sie offiziell Widerspruch eingelegt haben, können Sie nach dreimonatiger Untätigkeit des Jobcenters eine Untätigkeitsklage einreichen. Sollten Sie Ihren Lebensunterhalt bis dahin aufgrund des fehlenden Einkommens nicht bestreiten können, können Sie beim Jobcenter auch vorübergehende Leistungen oder Lebensmittelgutscheine erfragen. Wenden Sie sich im Zweifel auch an einen Anwalt für Sozialrecht.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  11. Stephania S.

    Hallo zusammen!

    Ich brauche Hilfe bei einem Fall zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung.

    Ich hatte fast 2 Jahre lang vor Gericht gekämpft, damit meiner Ex Kindesunterhalt bezahlt. Nun am 17 Januar hat das Gericht sich endlich mal dafür entschieden, dass er doch Mindesunterhalt für meine Tochter ab Februar 2017 bezahlen muss.
    Ich bekam bis dahin Unterhaltsvorschuss von Jugendamt, der selbstverständlich von meinem Hartz4 Ansatz abgerechnet worden ist.
    Ich habe Jugendamt und Jobcenter darüber informiert und Jugendamt sagte mir, dass sobald ich entweder das Gerichtsurteil oder das Geld bekommen habe, sollte ich mir noch mal melden. Dies habe ich gemacht sobald der Betrag in meiner Konto eingegangen ist. Gerichtsurteil kam nur viel später, motte Februar.

    Nun jetzt zum Probleme:

    Jugendamt förderte erwartungsgemäss die 150 Euro von Unterhatsvorschuss zurück. Sobald ich das bescheid bekommen habe, habe ich dem Amt das Geld überwiesen. Dann kam das Jobcenter und verlangte von mir die volle Höhe (dh. 246 Euro von dem bezahlten Unterhalt) als Rückzahlung.
    Ich schrieb dem Amt und erklärte, dass ein Teil dieses Betrages wegen Unterhaltsvorschuss dem Jugendamt gehörte. Ich schickte dorthin alle unterlagen (Bescheid von Jugendamt und Nachweiss von Überweisung). Sie antworteten, dass das irrelevant wäre, und ich trotzdem dem Jobcenter den vollen Betrag bezahlen musste. Dh. dass ich doppelt ( dem Jugendamt 150 Euro und Jobcenter 246 Euro) bezahlen muss. Ist das überhaupt korrekt?

    Ich bin jetzt am verzweifeln! Das wurde mir in einer schwierige finanzielle Lage stellen.

    MfG

    Stephania

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Stephania,

      bitte wenden sie sich mit Ihrem speziellen Fall an einen Rechtsanwalt bzw. eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe, um das Problem zu klären.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  12. Kerstin

    Hallo,
    ich habe mehrere Monate zu wenig Geld berechnet bekommen, welches nun aber nicht nachgezahlt werden soll, sondern aus „technischen Gründen“ als Gutscheine ausgewiesen werden soll.

    Kann ich hier Widerspruch einlegen?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Kerstin,

      Sie haben immer die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Conny

      Meines Wissens ist die Verrechnung/Saldierung von Nachzahlungen und Überzahlungen nur möglich bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach vorläufiger Bewilligung. Die Darstellung als „Gutschein“ sollte in dem Bescheid allerdings verständlich erklärt werden. Ein Widerspruch ist nicht immer gleich nötig, manchmal hilft auch die Frage nach der Erklärung der genauen Berechnung.

  13. Violetta

    Hallo zusammen !!
    ich habe meine schwester aus not bei mir aufgenomen und sie auch bei mir angemeldet ich bekomme alg2 …sie kam aus Karlsruhe und war hier bei mir bemüht um ein job ..leider wergebens (deswegen auch die anmeldund wegen briefwächsel) habe ihr gesagt sie soll zum jobcenter die werden ihr bei der suche helfen und eventuell das sie für sich was zum leben hat( bekommt).das gescha dann auch ihm juli worauf sie jetzt hilfe bekommt und mein 450 job jetzt auch bekommen hat …das jobcenter verlangt jetzt von mir von april bis juli knapp 600€ von mir für unterkunft und heizung da ich sie bei mir aufgenommen habe und es nicht sofort gemeldet habe ….meine miete ist weder gestiegen in der zeit noch hatte ich ein plus durch sie da sie null einkommen hatte. meine frage ist das rechtens das ich was zurückzahlen muss was ich nie zuviel bekommen habe ? nur weil ich meiner schwester helfen wollte ? lohnt sich da ein wiederspruch ? ich danke im voraus und wäre dankbar um jede hilfreiche meinung lg vio

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Violetta,

      Sie sollten sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt wenden. Wenn Sie Beratungshilfe beantragen, muss das noch nicht einmal teuer sein. Dieser kann Sie dazu beraten, ob die Forderung des Jobcenters rechtens ist und wie Sie einen Widerspruch einlegen können.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  14. Thomas

    Hallo,
    aufgrund einer zu erwartenden Sperrzeit bei ALG I (laut Agentur für Arbeit bei Antragsabgabe), hatte ich beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf ALG II gestellt. 5 Wochen nach Antrag ALG I bekam ich dann den Bescheid. Zwar keine Sperrzeit, allerdings trotzdem für ca 3 Monate keine Leistung aufgrund „vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers“. Den hatte das Jobcenter an die Agentur für Arbeit gestellt. Als ich dann dort Erklärte, das ich bisher weder Leistungen noch einen Bescheid vom JC erhalten hatte und auch ein Vorschuss abgelehnt wurde, folgten diverse Telefonate mit JC und Agentur. Kurze Zeit später bekam ich einen Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit. Ab 1.11. Erwerbslos, am 16.11. persönlich Arbeitssuchend gemeldet. Ab 16.11. Leistungen bewilligt und dann doch mit Sperrzeit vom 1.11.-7.11.
    Laut Agentur wurde eine Nachzahlung für die Leistungen bis zum zum 31.12.2016 am 03.01.2017 überwiesen. Bis heute 08.01. kein Eingang. Am 07.01.2017 der Bescheid vom Jobcenter mit Ablehnung wegen zu hohem Einkommen. Das dann mit dem ALG I begründet wurde. Es wurde jedoch auch Antrag wegen „Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“ Anlage BB gestellt.
    Ist der nun auch abgelehnt mit dem ALG II Bescheid? Muss ich den dann nochmal stellen oder Widerspruch einlegen?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Thomas,

      dieses Problem sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir können Ihnen leider keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  15. sarah

    hallo ich habe vom jobbcenter fur 5 monate anstiegungsgeld erhalten sollte aber nur für 3 monate erhalten jetzt möchten die von mir das geld von dem 2 monaten wieder zurück haben und ich soll ein wiederspruch einlegen weiss nun nich wie???

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Sarah,

      einen Widerspruch können Sie schriftlich beim für Sie zuständigen Jobcenter einlegen. Ein Muster hierzu finden Sie oben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  16. D. Singularity

    Leute, wartet niemals Monate hin! Der Staat schützt euch nicht, ihr geht trotz Artikel 1 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar) von denen gewollt vor die Hunde. Es kümmert keinen, und im Nachhinein sind die Schäden nicht behebbar!
    Also, sobald ihr wisst, dass ALG 2 droht, SOFORT richtig intensiv recherchieren, googeln nach Ratgeber-Zusammenfassungen in Forum, Erfahrungsberichten, Tipps von Anwälten usw. Nicht Pfuschen, das können gut und gern 10 Tage a 5 Stunden vor dem Netz sein, mit Stift und Papier zum Mitschreiben, bzw. in Foren gern auch sofort einloggen und bei Zweifeln nachfragen. Verlasst euch nie auf die Sachbearbeiter! Im Besten Fall kennen die sich nicht aus, [von der Redaktion editiert]. Daher: alle Schritte von Anfang an besser wissen als die vom Jobcenter, immer alles schriftlich machen, nie alleine antreten (zweite Person darf Protokoll über das Gespräch führen). Alle Unterlagen immer nachweisbar einreichen (z.B. Einschreiben mit Rückschein, Kuvert unter Zeugen verschlossen (wg dem Inhalt) oder alles als Fax, so dass es gespeichert bleibt (nutze online Fax-services wie bei gmx)), niemals abwimmeln lassen, sofort mit Rechtsfolgen drohen, nie sich anrufen lassen usw. Und immer: höflich, aber strikt bleiben, immer sagen wie es wirklich im Gesetz steht, wenn sie was falsches sagen, sofort mit unbeugsamen Willen und Fachwissen, aber ohne Provokation auftreten. Seit wie ein Igel, da suchen sich die Sachbearbeiterfüchse weichere Ziele zum Auffressen.

    Ist viel Arbeit, aber eure Existenz hängt davon ab. Fangt frühzeitig an, Wissen ist Macht (und so mancher Langzeithartzer hat in Foren echt coole Tricks drauf, wie man sogar den Spieß umdrehen kann usw.)

    Bei größeren Problemen sofort mit Schein vom Amt zum Anwalt. Nie zuwarten.
    Nicht klagen, sondern kämpfen, Leute, es geht nur so. Und mit anderen Schicksalsgenossen immer zusammenhalten. Wir dürfen uns nicht gegenseitig bekämpfen, etwa wg Herkunft oder Religion oder so nem Mist. Wir sind alles Leute, die die Gesellschaft weggeworfen hat, wir kämpfen zusammen.

    1. Thomas

      Ich gebe Dir vollkommen Recht !
      Vor 15 Jahren war ich das letzte Mal Arbeitslos und war über die Änderungen in den Vorgehensweisen der Behörden erstmal schockiert. Auch von der Art und Weise wie mit einem Umgegangen wird. Bei den ersten Hürden, denkt man noch „ok, kann ja mal passieren“, bei der zweiten Hürde „da muss ich jetzt mal mit denen persönlich reden nochmal“ und nach diesem Gespräch nur noch „ok, ich muss mich jetzt rechtlich absichern und informieren!“. 10 Tage kommt gut hin, allerdings habe ich ca 8h täglich dafür aufgebracht.

  17. Axel

    Das Jobcenter sowie die Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) ist weder „Amt“ noch „Behörde“…

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Axel,

      die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Behörde dar, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  18. Michael

    Hallo mit einander,

    Ich habe vorkurzen ein schreiben vomn Jobchenter bekomme mit dem Tittel Erstattung vom Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistunsgansrpuches

    Und ich würde da wiederspruch einlegen nur leider habe ich keine Anhnung wie man so was schreibt.

    Wer kann mir da ein paar tips geben ?

  19. Frank

    unser auto ist kaput mus harz 4 r Autoreparaturkosten ubernenmen?

  20. Ute

    Hallo mein Sohn hat alle Papiere beim Jobcenter abgegeben nicht angekommen da geht jetzt so weit das er mit seinen 6 kinder die Kündigung der wohnung hat weil das Jobcenter die Miete schon seit monaten nicht bezahlt???

    1. Jasmin

      Hallo Ihr könnte eine SozialAnwalt nehmen unddann jobcenter klagen eine Schadensersatz bei Bundesgerichtshof ihn Kalsruhe ??

  21. Rabia

    muss immer ein kopie für sie, und persönlich abgeben und dazu stempel als nachweist, dass du nachgereicht hat und ein orignal geben sie ab.

  22. Rabia

    ich schreibe Ihnen auf:

    Ich habe Ihr Schreiben “ Auffordung zur Mitwirkung von (Datum die Brief von Jobenter bekommen haben) erhalten.
    leider habe icvh von meines Vermiter/in die Jahr (Datum was sie die jobcenter verlangt ) keine
    ( Heizkostenabrechung oder betriebskosten)………bekommen

  23. Rabia

    muss immer schriftlich schreiben. das haben wir auch immer gemacht.

  24. Karlheinz

    Hallo Leute , eine wichtige frage ist es wirklich so das man Hausbesuche vom Amt privat zulässt ohne eine information zuehalten?? ich war nicht zuhause und platzten bei meiner Freundin in die Wohnung um auskünfte zu erhalten gegen mich. Ich kann mir das nicht denken das ich Privat irgend jemand eine rechenschaft schuldig bin.

    1. Patrick

      Ja das Amt darf unangekündigt vorbei kommen, dennoch muss ein triftiger vorliegen.
      Das gute ist aber du musst sie nicht in die wohnung lassen.
      _________________________________
      Der Betroffene ist nicht verpflichtet, den Behördenmitarbeiter in seine Wohnung zu lassen (Bayr. Landessozialgericht Beschluss v. 11.3.2011, L7 AS 83/11 B ER). Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (Art. 13 GG).
      _________________________________

      Klingelt es dann tatsächlich an der Haustür, sollte sich der Betroffene den Dienstausweis des Behördenmitarbeiters zeigen lassen und nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch fragen. Der Mitarbeiter sollte eine Kopie des Prüfauftrages überreichen können.

      Sollte dir der Mittarbeiter des Amtes mit kürzung drohen, kannst du getrost die Polizei rufen und gegen diesen Mitarbeiter eine anzeige erstatten.
      Eine kürzung deines ALG 3 bei nicht einlass ist nicht zu befürschten!

  25. Maass

    Hallo zusammen, habt Ihr einen Tip? Mein Sohn zahlt Miete inkl. Strom.Diese kan lt. Vermietrer nicht mit in der jährlichen Abrechnung aufgelistet werden, nun zahlt die Behörde meinem Sohn nicht die Miete und wird wohl bald Obdachlos.Es geht auch niemand auf die Anfrage und erklärung ein oder macht einen Vorschlag um das Problem zu lösen. Der Vermieter meint das es sonst dazu in seinem Haus noch nie Probleme gab. Hat jemand einen Tip?

    1. Negrüj

      Heizt er mit Strom?

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