Personen, die in Deutschland Arbeitslosengeld 1 bzw. 2 beziehen, sind dazu verpflichtet, aktiv alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Häufig wird eine bestimmte Maßnahme vom Jobcenter bzw. Arbeitsamt angeordnet. Welche Möglichkeiten gibt es hierbei?
Das Wichtigste zu Maßnahmen des Arbeitsamtes kurz und knapp zusammengefasst
Damit jeder Arbeitsuchende so gut wie möglich gefördert werden kann, gibt es unterschiedliche Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, welche von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter gefördert werden.
Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Berufswahl und Ausbildung, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie zur Weiterbildung.
Nein, laut einem Urteil des Sozialgerichts Leipzig müssen Arbeitslose nicht jede angeordnete Maßnahme vom Arbeitsamt klaglos hinnehmen.

Wichtige Informationen zu Maßnahmen vom Arbeitsamt
ArbeitsbeschaffungsmaßnahmeBewerbungstrainingBildungsgutscheinBildungsmaßnahmeKrankheit während MaßnahmeUmschulungWeiterbildungsmaßnahmeWiderspruch gegen MaßnahmeVermittlungsvorschlag
Inhalt
Welche Maßnahmen gibt es überhaupt vom Jobcenter?

Das zuständige Jobcenter bzw. die jeweilige Agentur für Arbeit bietet diverse Maßnahmen an, welche an die unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Betroffenen angepasst werden. Grundsätzlich kann zwischen drei großen Blöcken unterschieden werden, auf welche wir im weiteren Verlauf näher eingehen werden:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Berufswahl und -ausbildung
Sowohl für ALG-1- als auch Hartz-4-Empfänger gilt laut § 138 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) bzw. § 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), dass sie ihren Verpflichtungen, welche in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) aufgesetzt wurden, nachkommen müssen. Zusätzlich müssen sie aktiv an allen Maßnahmen, welche der Eingliederung in Arbeit förderlich sind, teilnehmen.
Maßnahmen der Agentur für Arbeit zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Zum einen gibt es die sogenannten Angebote zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme vom Jobcenter bzw. dem Arbeitsamt, welche darauf zugeschnitten ist, die Eingliederungsaussichten von Personen, die eine Ausbildungsstelle suchen, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder ihre Stelle verloren haben, zu erhöhen.
Solche von der Arbeitsagentur angebotenen Maßnahmen verfolgen unter anderem laut § 45 Abs. 1 SGB III die folgenden Ziele:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.
Bei einer solchen Maßnahme vom Arbeitsamt handelt es sich entweder um Einzel- oder Gruppenangebote. Damit diese angetreten werden kann, erhält der Teilnehmer im Vorfeld in der Regel einen sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kommt dann für alle entstehenden Kosten auf.
Raus aus der Arbeitslosigkeit: Maßnahmen zur Berufswahl und -ausbildung

Des Weiteren bietet die Agentur für Arbeit Maßnahmen an, welche genau zu den Bedürfnissen von jungen Menschen, welche auf der Suche nach einer Ausbildung sind, passen. Eine sogenannte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme soll Jugendliche auf die Anforderungen auf dem Ausbildungsmarkt vorbereiten.
Vorrangig sollen die Jugendlichen durch die Maßnahme vom Arbeitsamt dabei unterstützt werden, eine fundierte Entscheidung zur Berufswahl zu treffen. Hierzu sollen sie ihre Fähigkeiten überprüfen und bewerten. Außerdem erhalten sie einen Überblick über die vielfältigen Ausbildungsberufe und lernen so, sich zu orientieren.
Etwa ein Jahr werden die jungen Menschen von Lehrern, Ausbildern und Sozialpädagogen begleitet. Sie entdecken ihre eigenen Stärken und Talente, können passende Praktika absolvieren und werden, insofern sie noch keinen Schulabschluss haben, auch hierbei unterstützt.
Die Karriere vorantreiben: Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitsamt
Immer neue Entwicklungen verändern unseren Alltag. Wer da nicht mithalten kann, bekommt auf dem Arbeitsmarkt schnell Probleme. Eine Weiterbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahme vom Arbeitsamt kann Ihnen dabei helfen, Ihre Karriere voranzutreiben.
Zunächst muss von der Agentur für Arbeit festgestellt werden, dass eine Weiterbildung wirklich notwendig ist und ob Sie die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen. Eine solche Maßnahme wird vom Jobcenter bzw. dem Arbeitsamt nämlich nur dann gefördert, wenn diese Ihre Vermittlungschancen deutlich verbessert. Um dies zu klären, sollten Sie möglichst frühzeitig einen Termin vereinbaren.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein. Dieser sichert Ihnen die Übernahme der Weiterbildungskosten sowie in der Regel die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes während der Weiterbildung zu.
Müssen Sie an einer vom Arbeitsamt oder Jobcenter angeordneten Maßnahme zwingend teilnehmen?

Am 09.06.2016 fällte das Sozialgericht Leipzig ein wegweisendes Urteil rund um den Themenkomplex „Maßnahme vom Arbeitsamt bzw. Jobcenter“. Eine Diplom-Wirtschaftsingenieurin, welche viele Jahre als Buchhalterin angestellt war. verlor aus betriebsbedingten Gründen ihre Arbeitsstelle und bezog daraufhin Arbeitslosengeld 1.
Sie wurde vom Arbeitsamt in eine Maßnahme vermittelt, im Zuge derer sie in verschiedene Jobs – beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau oder als Pflegehilfskraft – hineinschnuppern sollte. Ein Widerspruch gegen diese für sie unsinnige Maßnahme wurde abgelehnt und der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht.
Die Richter stellten fest, dass diese Maßnahmen der Arbeitsagentur die Eingliederung der Betroffenen nicht vorantreiben würde. Die Angebote müssten zu den Bedürfnissen der Arbeitsuchenden passen, ansonsten sei eine Anordnung rechtswidrig.
Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung, da arbeitslose Personen nun von einem primären Rechtschutz gegen eine ungeeignete Maßnahme vom Jobcenter bzw. Arbeitsamt profitieren. Konnten sie sich vorher lediglich gegen Leistungskürzungen wehren, besteht nun schon in einem früheren Stadium die Möglichkeit, gegen Maßnahmen, welche das berufliche Vorankommen nicht fördern, vorzugehen.
Was hat es mit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf sich?

Wohl bekannt sind vielen Menschen in Deutschland noch die sogenannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Abkürzung „ABM“. Eine solche Maßnahme wurde vom Arbeitsamt angeordnet und umfasste häufig gemeinnützige Arbeiten, für welche keine bzw. nur eine geringe Qualifikation vonnöten waren.
Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme war jeweils zeitlich begrenzt und sollte dem Arbeitsuchenden dabei helfen, eine neue Beschäftigung zu finden und ein eigenes, wenn auch nur geringes, Einkommen zu sichern. Kritiker mahnten an, dass die ABM lediglich zur Schönung der Arbeitslosenstatistik diente.
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Sabine P. meint
Ich habe eine Frage! Ich beziehe ALG 1 muss an einer Maßnahme vom Arbeitsamt teilnehmen und zwar bei der SBH West. Habe mich schon vorher entschieden, das ich mit 52 noch mal in einen anderen Beruf umschulen möchte. Von der Maßnahme aus durfte man ein 4 wöchigen Praktikum machen. Das habe ich in dem Beruf in dem ich Umschulen möchte gemacht. Hat super funktioniert habe dort auf 12 Stunden die Woche schon mal ein Vertretungjob für 2 Monate bekommen. Ob ich die Umschulung machen kann prüft ja erstmal der Psychologische Test vom Arbeitsamt. Da habe ich auch schon in 8 Tagen ein Termin. Nun meine Frage an meine Arbeitsvermittlung muss ich diese Maßnahme weiter machen. Musste mir fresch von da antworten lassen. JA SCHLIESSLICH HABEN SIE JA NOCH KEINE ARBEIT GEFUNDEN. ICH KANN SIE ABER AUCH VON ARBEITSAMT ABMELDEN, WENN IHNEN DIE 12 STUNDEN REICHEN! 🤤😲 Muss ich die Maßnahme weiter machen? Laute jetzt meine Frage hier!
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Sabine,
das hängt ganz von Ihrer Eingliederungsvereinbarung hab. Wenn Sie sich zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet haben, müssen Sie diese auch besuchen. Andernfalls drohen Sanktionen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Frank meint
Hallo, ich habe mal eine Frage zur Weiterbildung mit ALG 1.
Mein ALG 1 Anspruch lief am 30. November aus. Ich bin aber seit 30. Oktober in einer Weiterbildung. Jetzt hat mir das Amt geschrieben, dass mein ALG 1 Anspruch mit dem Ende der Weiterbildung endet (20. April).
War das nicht so, dass man noch einen Monat nach dem Ende der Weiterbildung ALG 1 bekommt, damit man noch Zeit für die Stellensuche hat?
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Frank,
dem war nicht so. In der Regel verlängert sich Ihr ALG-1-Anspruch um die Hälfte der Dauer Ihrer Weiterbildung.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Oliver K. meint
Hallo liebes Team von arbeitslosenhilfe.org,
ich habe ein spezielles Anliegen und hoffe hier eine qualifizierte Antwort zu finden. Kurz zum Sachverhalt:
Beim letzten Termin bei meinem Berater beim Arbeitsamt wurde mir nahgelegt eine “Maßnahme zur Aktivierung und berfulichen Eingliederung” durchzuführen (speziell: ein Coaching). Diese startete Ende Mai 2018 und dauert noch bis August 2018. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 erhielt ich die Mitteilung, dass die Zahlung von ALG I eingestellt wird, da der Anspruch erschöpft ist.
Nach Rücksprache mit meinem Berater beim Arbeitsamt wurde mir mitgeteilt, dass ich nur dann Anspruch auf “Weiterzahlung” des ALG I hätte, wenn ich eine berufliche Weiterbildung angestrebt hätte. Diese Information bekam ich jedoch nicht von meinem Berater mitgeteilt. Nun bin ich also in einer “Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung” ohne, dass ich, bis zum Ende der Maßnahme, weiter ALG I bekomme. Wie ist hier der Sachverhalt bzw. welche Möglichkeiten habe ich (noch) um zumindest zu erreichen, dass das ALG I bis zum Ende der Maßnahme weiterbezahlt wird?!
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Oliver,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen im Zweifelsfall am besten an einen Anwalt. Dieser kann Ihnen eine “qualifizierte Antwort”, wie Sie es treffend ausdrücken, geben. Da wir Ihren Sachverhalt nicht komplett einsehen können und Ihnen keine Rechtsberatung geben dürfen, können wir Sie leider nicht über mögliche rechtliche Schritte beraten.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
marion f. meint
Hallo, liebes Team, ich brauche dringend Eure Hilfe!!
ich bin schwerbehindert, Behinderungsgrad 50%, werde im Oktober 62 Jahre alt und soll nun ab Mitte September an einer 6 monatigen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem.
§ 45, Abs.1 S.1 SGB III teilnehmen. Das bedeutet, bis ich diese Maßnahme im März 2019 beendet habe, bin ich bereits 62,5 Jahre alt. Mit 63 Jahren und 9 Monaten werde ich in Rente gehen. Wer wird mich denn noch einstellen? Diese Maßnahme sollte eher ein junger Mensch machen, der noch Aussicht auf eine Anstellung hat, oder sehe ich das falsch? Kann ich mich dagegen wehren, zumal ich in diesem Kurs auch nicht über meine Erkrankungen sprechen möchte und auch aus psychischen Gründen nicht in der Lage bin, Praktika irgendwo zu machen, denn diese Maßnahme beinhaltet auch solche Praktika. Könntet Ihr mir weiterhelfen?
arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Marion,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Sabine meint
Hallo Team von arbeitslosenselbsthilfe.org,
ich habe ein Anliegen wo ich selbst nicht mehr weiter weiß.
Ich bin 57 Jahre alt und arbeite beireits seit 8 Jahren als Reinigungskraft in Teilzeit und ab dem nächsten Jahr fange ich nebenbei in einem ähnlichen Job an, destotrotz hat mich das Arbeitsamt zur einer Maßnahme zur Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen verdonnert, die eigentlich lt. der Erläuterung auf dem Blatt vom Arbeitsamt an Flüchtlinge bzw. langzeit Arbeitslose gerichtet ist.
Diese Maßnahme beinhaltet Unterricht der deutschen Sprache und Mathematik. Ich bin kein Flüchtling bzw. schon seit 8 Jahren ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis und behersche die deutsche Sprache bzw. habe ein Studium absolviert, kann daher auch Mathematik. Dann kommt hinzu dass die Zeiten von der Maßnahme sich mit meinen Arbeitszeiten überschneiden und ich jeden Tag über 11 Stunden Beschäftigt bzw. in der Schule bin.
Was genau kann ich dagegen machen?
Ist ein Widerspruch hier notwendig bzw. behilflich?
Wenn ich ein Widerspruch von Nöten ist was sollte dann unbedingt drin stehen?
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe
LG Sabine
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Sabine,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und Ihnen deshalb nicht sagen könne ob oder wie Sie Widerspruch einlegen sollten. Ein Anwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle kann Ihnen weiterhelfen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Nguyen meint
Hallo Team von arbeitslosenselbsthilfe.org,
ich möchte zuerst Ihnen meine Geschichte erklären.
ich habe 8 Jahre als Bäckereiverkäufer gearbeitet. Aber bekomme ich keine Aufstiegsmöglichkeiten / Fortbildung obwohl ich alles machen kann, weil ich keine Ausbildung / Berufsabschluss habe.
Dann habe ich bei meine letzte Firma selbst gekündigt. Ich habe schon bei Arbeitsamt als Arbeitslos am 01.01.2019 angemeldet. Bis jetzt bekomme ich keine Arbeitslosgeld wegen Sperrzeit. Es ist klar weil ich selbst schuld bin.
Gleichzeitig bekomme ich die Zulassung von Handelskammer für Externen Prüfung Verkäufer. Danach möchte ich eine Vorbereitungskurs für diese Prüfung teilnehmen. Aber brauche ich die Bildungsgutschein, die nur von Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat. Ich war auch bei Arbeitsamt und sagte über meine Wünsch, aber leider bis jetzt bekomme ich diese Gutschein noch nicht. Der Kurs fängt am 28.05.2019 an!!!
Deswegen frage ich Ihnen : Darf ich diese Gutschein von Arbeitsamt erfordern ? Und Wie kann ich erfordern?
Dankeschön und schöne Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Nguyen
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Nguyen,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können deshalb nicht sagen, ob und wie Sie den Gutschein einfordern können. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt oder einer Sozialberatungsstelle.
Ihr Team von Arbeitslosenselbsthilfe.org
Majbritt meint
Hallo,
Ich hatte am Montag einen Termin beim Arbeitsamt im psychologischen Service, für ein Gutachten.
(Kurz zu meiner Story: Ich bin seit einem Jahr krank, sowohl aufgrund psychischer als auch gesundheitlicher Probleme. Und bin aber jetzt wieder körperlich gesund und auch sonst wieder fit. Würde ganz gerne auf Teilzeitbasis in meinen alten Beruf zurück und gerne mich nebenbei Weiterbilden zur Kosmetikerin, das hatte ich den Leuten vom Jobcenter und Arbeitsamt erklärt und auch angefragt, wie das mit finanzieller Unterstützung wäre in Bezug auf eine Weiterbildung.)
Ich musste also dann am Montag ein kurzes Vorgespräch führen mit einer Psychologin dort und dann ging es zu einem fast zweistündigen Test am PC. Danach gab es nochmal ein Gespräch, in dem die Psychologin mir mitteilte, was sie in das Gutachten schreiben wird und was sie mit mir vorhat.
Sie würde mich eher in eine Maßnahme schicken, die über die Rentenversicherung geht, weil sie der Meinung ist, das wäre besser für mich. Da bin ich persönlich aber absolut anderen Meinung und würde gerne diese Maßnahme nicht antreten. Jetzt ist meine Frage:
Was kann mir passieren, wenn ich diese Maßnahme nicht ‘annehme’?
Ich bekomme zur Zeit ALG2…wird mir das dann gestrichen oder gekürzt?
Kann ich mich auch einfach gegen das Arbeitsamt und Jobcenter entscheiden, mich selbst um einen Job kümmern und neue Weiterbildung- OHNE, dass die Leute mir vom Jobcenter und Arbeitsamt was können?
Mit freundlichen Grüßen, Majbritt.
Dietmar meint
Hallo, ich hätte eine Frage zum Thema Dauer des Anspruchs auf ALG1 bei einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme.
Nehmen wir Mal an: Restanspruchsdauer bei Beginn 10 Tage, Weiterbildung dauert 30 Tage.
(1) Endet der Anspruch dann nach 10 Tagen (aber bereits während der Weiterbildung),
(2) oder verlängert sich bis auf 10 Tage nach Ende der Weiterbildung,
(3) oder verlängert sich gar auf 30 Tage nach Ende der Weiterbildung?
Ich vermute Variante 2, finde aber im Netz keine wirklich eindeutige Antwort dazu.
Und noch eine Frage: muss man für den Elistungsbezug während oder nach der Maßnahme noch einmal einen erneuten Antrag stellen, oder laufen die Ansprüche einfach von selbst weiter?
Dietmar meint
Hallo,
ich hätte noch eine Frage: hat es einen Einfluss auf z.B. die Dauer des Leistungsbezugs oder die Höhe, ob eine geförderte Weiterbildungsmaßnahme ganztags oder halbtags ist?
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Dietmar,
unserer Kenntnis hat das keine Einfluss. Erkundigen Sie sich bitte direkt beim zuständigen Sachbearbeiter.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Arbeitslosenselbsthilfe.org meint
Hallo Dietmar,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir individuelle Leistungsansprüche/Rechtsansprüche nicht beurteilen können.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Elke meint
Hallo liebes Team,
ich sitze in einer Weiterbildung, die mich beruflich neu qualifiziert und 7 Monate in Vollzeit läuft.
Nun habe ich die Möglichkeit über diese Zeit auch ein entsprechendes, unbezahltes Praktikum in diesem Arbeitsbereich zu machen. Dieses würde nur zwei Nachmittage in der Woche gehen, da meine Leistung in der Weiterbildung ja noch gewährleistet sein soll.
Die Agentur für Arbeit genehmigt nur 4 Wochen Praktikum mit der Begründung, dass ich bei mehr als 4 Wochen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde. Es ist lediglich als Nebenverdienst möglich. Das käme für das Unternehmen aber nicht in Frage.
Jetzt meine Frage: Aufgrund der Weiterbildung stehe ich dem Arbeitsmarkt ja so oder so für die nächsten 7 Monate nicht zur Verfügung. Also verstehe ich deren Argumentation nicht. Kann ich dagegen angehen und sollte trotzdem ein Praktikum versuchen zu beantragen?
4 Wochen machen bei nur 2 Nachmittagen in der Woche leider herzlich wenig Sinn…
Vielen, vielen Dank schonmal!
Elke
Sascha meint
Hallo,
ich habe eine Frage zum Anspruch auf ALG 1 – Ich würde bis zum 21.07.2019 ALG1 beziehen. Jetzt habe ich von meinem Arbeitsvermittler einen Bildungsgutschein für den Erwerb einen Busführerscheins erhalten. Diese Maßnahme beginnt am 01.07. – 31.10.2019
Muss ich dann am 22.07 ALG 2 beantragen oder bin ich in der Zeit wo die Maßnahme läuft weiterhin ALG 1 Bezieher?
Christa meint
Hallo
Seit Febr 2019 bekomme ich ALG 1, nun nehme ich seit 17.06 an einer Qualifikationsmaßnahme teil ( Auffrischung meiner berufl Kenntnisse, KiK, und bekam heute ein Änderungsschreiben der Agentur f Arbeit, Für Juni ca 250€, ( weniger als die Hälfte als vorher), Juli August der normale Satz wieder, September (die Qualifikation geht bis 6.9) ca 180€. Auf den Antrag (erhalten von meiner SB) nicht mal eine Antwort. Mit Maßnahme weniger ALG1,
Kristina meint
Ich bin alleinerziehende Mutter – 2 Kinder- 8 Jahre – ( Neurologische behandlung) und 11 Jahre alt . Seit 2 Wochen bin ich bei Eingliderugsmaßnahmen vom Jobcenet geschickt 3 x die Woche von 8 -12 Uhr . Ab Montag fangen Schulferien an. Habe keine betreuung für Kinder gefunden und Jobcenter aber auch Bzh , haben keine betreuung für Kinder organisiert . Darf ich weitere Teilnahme bei Eingliderugsmaßnahmen verweigern?
Muss ich mit Konsequnzen rechnen?
Florian meint
Hallo erstmal habe da eine Frage Zwecks Massnahme
Bin nun seid einigen Jahren im Job gewesen. nun bin ich seit Juli Arbeitslos gemeldet per ALG 1
heißt nun 5 Monate Arbeitslos. ich habe 2 Nebentätigkeiten die auf mein ALG 1 angerechnet werden 165€ Frei betrag und der andere wird mit 160€ berechnet da ist auch alles in ordnung.
Nun meine Frage meine Beraterin möchte mich unbedingt aus der Arbeitslosenstatistik raus haben und sagte mir es sei PFLICHT diese/s Massnahme/Schulcoaching zu machen, ist das wirklich so? immerhin steht mir doch ALG 1 360Tage zu, ausserdem müsste das Arbeitsamt dann wieder den vollen Betrag zahlen und ich könnte, meine 2 Nebentätigkeiten, nicht mehr ausüben, ich sagte ihr sogar das ich zum 01.03.2020 einen Vertrag zu 100% hätte, dennoch möchte sie mich in diese Massnahme stecken was passiert wenn ich sage ja ich mache die Massnahme unterschreibe aber nix, oder kann man dazu nein sagen ?
Hatte das noch nie vor 2 JAhren hatte ich auch immer einen Saison Vertrag 10 Monate arbeiten 4 Monate ALG 1 und da hat mich nie wer aufgefordert iwas zu machen !!
Vielen Dank schonmal für eine Antwort